Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

41. 
Ausschlag) verbleibenden Unbestimmtheit der Vorschrift des §. 6 ist zu be- 
achten, daß das Wesentliche bei der bezüglichen Veränderung die Größe des 
Ausschlag winkels der Waage ist. 
Irgend eine zahlenmäßige Vorschrift, welche etwa die mindestens erfor- 
derliche Bewegung des Endes der Zunge oder dergl. in Millimetern angäbe, 
würde das Wesen der Sache nicht treffen, da auch bei sehr kleinen, ganz 
unzureichenden und unsichern Ausschlags winkeln sich durch beträchtliche Länge 
der Zunge eine große Bewegung des Endes derselben erzielen läßt. Die 
Vorschrift in S. 6 wird daher so zu verstehen sein, daß durch die vorge- 
schriebene Zulage die Lage der Zunge oder dergl., einschließlich des ganzen 
sichtbaren Hebelsystems der Waage, gegen die Einspielungslage, d. h. gegen 
die für letztere den Anhalt gebenden festen Theile, andauernd um einen solchen 
Winkelbetrag verändert werden soll, daß die bezügliche Abweichung von der 
vorhergehenden Gleichgewichtslage auch ohne genauere Beobachtung des Endes 
der Zunge u. s. w. unverkennbar ist. 
Hat die Waage bei der Belastung mit den beiden gleichen Gewichtsstücken 
ihre Einspielungslage nicht eingenommen, so kann man auf Grund der schon 
vorangegangenen Prüfungen und Berichtigungen annehmen, daß die beiden 
Hebelarme ungleich lang sind. Diese Ungleichheit hält sich innerhalb der 
zulässigen Grenzen, wenn die Auflegung eines der zu der bezüglichen Belastung 
gehörigen Zulagegewichte auf derjenigen Seite, auf welcher sich der Balken 
über die waagrechte Lage erhebt, die Zunge andauernd mindestens bis zur 
Einspielungslage zurückführt. 
Reicht die nach 8. 6 berechnete Zulage nicht aus, um die Weag- bis 
zur Einspielungslage hinzuführen, so überschreitet ihre Unrichtigkeit die zulässige 
Grenze, und sie ist zurückzuweisen. 
Die sofortige Beseitigung der die zulässige Grenze überschreitenden Un- 
gleichheit der Hebelarme darf der Verifikator, falls die erforderlichen Ein- 
richtungen u. s. w. hierzu vorhanden sind, ausführen, doch ist derselbe zur 
Ausführung dieser Berichtigungen nicht verpflichtet (siehe auch Nr. 10). 
Zeigt sich bei obiger Prüfung auf die Empfindlichkeit und Richtigkeit 
759 
C. 
Rlchtigkeit.
	        
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