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Prüfung mit dem
der Waage, daß die Empfindlichkeit bei der angenommenen größten Belastung
unterhalb der zulässigen Grenze liegt, so daß auch die Richtigkeitsprüfung
nicht sicher genug erfolgen kann, läßt jedoch der ganze sonstige Prüfungsbefund
erwarten, daß die Waage bei einer geringeren Belastung die bezüglichen An-
forderungen erfüllen werde, so ist zunächst von einer Berichtigung oder Zurück-
weisung der Waage abzusehen und die Prüfung bei einer geringeren Belastung
zu wiederholen. Genügt hiebei die Waage den Vorschriften des 8. 6, so ist
die Angabe der größten zulässigen Last dem entsprechend zu bemessen oder die
etwa auf der Waage vorhandene Angabe der größten zulässigen Last dem-
gemäß abzuändern.
Hat sich die Empfindlichkeit und die Richtigkeit der Waage bei der
zehnten Theil der größten Last, zu deren Abwägung die Waage bestimmt ist, als hinreichend
größten zulässi-
gen Last.
erwiesen, so erfolgt die Prüfung auf die Empfindlichkeit und Richtigkeit der
Waage nunmehr bei einer ebenfalls mit gleichen Anhängegewichten auszu-
führenden Belastung, welche den zehnten Theil jener größten Belastung beträgt.
Hierbei ist nach S. 6 diejenige Gewichtszulage, welche noch eine merkliche
Ablenkung der Waage aus der Einspielungslage hervorbringen oder bei merk-
licher Abweichung derselben von der Einspielungslage die Waage mindestens
bis zu letzterer zurückführen soll, gleich dem fünften Theil des bei der voran-
gehenden Prüfung mit der größten Belastung angewandten Zulagegewichtes
anzunehmen.
Eine Waage, welche zwar bei der oberen Grenze der Belastung den
Vorschriften genügt, dagegen bei dem zehnten Theil derselben den Anfor-
derungen in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit nicht mehr entspricht,
ist ohne jeden Versuch weiterer Berichtigung zurückzugeben, da in diesem
Falle Konstruktionsfehler vorhanden sind, die sich einer aichamtlichen Berich-
tigung ganz entziehen.
Zeigt die Waage bei der Prüfung mit dem zehnten Theile der größten
Belastung zwar hinreichende Richtigkeit, aber unter der Wirkung der vor-
geschriebenen Zulage einen merklich geringeren Ausschlag als bei der größten
Belastung, so ist sie nicht für unzulässig zu erachten, sobald nur der bei der