Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 41. 765 
I. b. Gleicharmige oberschalige oder Tafel-Waagen. 
Die allgemeine Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ist, nach- 17. 
dem mit Hilfe der Sammlung der bildlichen Darstellungen und der zuge- Prlllgemeinek.| 
hörigen Beschreibungen festgestellt worden ist, ob die Waage einem der zu- chrstestee. 
lässigen Konstruktionssysteme angehört, darauf zu richten, ob die Waage in 
Betreff der Konstruktionsausführung der von den Einrichtungen ihres Systems 
gegebenen Darstellung und Beschreibung hinreichend entspricht. Hierbei ist, 
falls die Waage nicht genau und vollständig einer derjenigen besonderen Kon- 
struktionsausführungen angehört, welche in allen ihren Details dargestellt 
worden sind, auf Grund der bildlichen Darstellungen und Beschreibungen der 
zulässigen Nebenarten oder zulässigen Abweichungen einzelner Konstruktions- 
Elemente und -Ausführungen zu untersuchen, ob die Besonderheiten, welche 
die Waage von der bildlichen Darstellung ihrer Konstruktionsgattung unter- 
scheiden, zulässig sind oder nicht. In Zweifelsfällen ist hierüber die k. Nor- 
mal-Aichungs-Commission zu befragen. 
Die Einsetzung der gleicharmigen oberschaligen Waagen in Kasten ist 
im Allgemeinen für statthaft zu erachten, zumal da hierdurch für den Mecha- 
nismus der Waagen eine erhöhte Sicherung vor Staub u. s. w. erreicht 
wird. Es ist jedoch bei der Zulassung solcher in Kasten eingesetzter Waagen 
zur Aichung darauf zu halten, daß die Kasten eine Einrichtung besitzen, 
welche die Oeffnung derselben und die Besichtigung des Zustandes der Waage 
ohne Zeitverlust und Mühewaltung gestattet. 
An keiner gleicharmigen oberschaligen Waage dürfen die zur Aufnahme 
der Gewichte oder der Last bestimmten Schalen so weit ausladen, daß ein 
Umschlagen der ganzen Waage eintritt, wenn die Gewichtsstücke, welche der 
größten zulässigen Last der Waage entsprechen, auf einer und derselben Seite 
jeder der beiden Schalen mit ihrem Bodenrande so nahe als möglich an dem 
Rande der letzteren aufgestellt werden. Bei der hierauf zu richtenden, übri- 
gens mit der erforderlichen Vorsicht auszuführenden Untersuchung soll der 
Regel nach die größte zulässige Last, für welche die Waage bestimmt ist, 
auf jeder Seite durch zwei Gewichtsstücke dargestellt werden. Sofern dies
	        
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