Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 41. 
aufzugeben, da auch eine cichamtliche Berichtigung der Schalen bei Waagen 
dieser Gattung unterbleiben soll. 
Findet jedoch im unbelasteten Zustande der Waage auch nach Umsetzung 
etwa vorhandener abnehmbarer Schalen ein genaues Einspielen statt, so bringt 
man zunächst auf jeder Seite die größte zulässige Last, für welche die Waage 
bestimmt ist, in gleichen Normalgewichten auf die Mitte der Schalen. 
Bei dieser Aufstellung der die größte zulässige Last darstellenden Normal- 
gewichte darf der Betrag dieser Last auf jeder Seite der Waage durch je 
zwei Gewichtsstücke oder durch je ein Gewichtsstück dargestellt werden. Die 
Dimensionen und Einrichtungen der Schalen müssen es jedenfalls gestatten, 
je ein Gewichtsstück, welches der größten zulässigen Last entspricht, in der 
Mitte, oder je zwei Gewichtsstücke, welche zusammen die größte zulässige Last 
darstellen, symmetrisch zu der Mitte der Schale aufzustellen. 
Die Prüfung der Waage auf die hinreichende. Nachtigkeit und Empfind= 
lichkeit erfolgt jetzt genau wie unter Nr. 13 bezr. 14 a. angegeben ist. 
Falls auf die Richtigkeit und Gleichheit der benuhten Gewichtsstücke im Zeit- 
punkte der Prüfung nicht mit Sicherheit gerechnet. Gerden kann, tritt diejenige 
Vervollständigung des Verfahrens ein, welche in Nr. 14 c. vorgeschrieben ist. 
Genügt die Waage bei vorstehender Prüfung den Vorschriften, so ist 
nach F. 6 Nr. 4 zu untersuchen, ob ihre Leistungen nach Empfindlichkeit und 
Richtigkeit vorschriftsmäßig bleiben, wie auch innerhalb gewisser Grenzen der 
Ort der Last oder des Gewichtes auf den Schalen abgeändert werden möge. 
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b. 
Prüfung der 
Richtigkeit und 
Empfindlichkeit 
bei normaler 
Stellung der 
Belastungen. 
C. 
Prüfung des Ein- 
flusses von Orts- 
veränderungen 
der Belastungen 
Diese Prüfung erfolgt derartig, daß wie bei der Vorprüfung auf die auf den Schalen. 
Stabilität der Aufstellung (siehe Nr. 17) die größte Belastung, für welche 
die Waage bestimmt ist, auf jeder Seite aus zwei Gewichtsstücken zusammen- 
gesetzt wird, wobei jedoch die oben unter Nr. 17 erörterten Ausnahmefälle 
ebenfalls zulässig sind. 
Alsdann sollen diese Gewichtsstücke in den sämmtlichen nachstehend be- 
schriebenen und durch Skizzen veranschaulichten Anordnungen aufgesetzt werden. 
Das Gemeinsame dieser Anordnungen besteht darin, daß das eine der beiden 
Gewichtsstücke, und zwar das größere derselben, wenn die beiden Gewichtsstücke
	        
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