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20.
Prüfung der Em-
pfindlichkeit und
der Richtigkeit.
a.
Allgemeines.
II. Ungleicharmige Waagen.
Nach der mit Hülfe der Abbildungen und Beschreibungen auszuführenden
Prüfung der Zulässigkeit des Konstruktionssystems und nach Erledigung der
allgemeinen Prüfungen (Nr. 1 bis 9) erfolgt die Prüfung auf die Empfind-
lichkeit und Richtigkeit der Waagen dieser Gattung in folgender Weise:
Zunächst wird die Waage im unbelasteten Zustande, jedoch vollständig
versehen mit allen zur Aufbringung der Last und der Gewichte bestimmten
Einrichtungen, unter Anwendung, der zur Tarirung der Brücken u. s. w. oder
des Balkens vorhandenen Einrichtungen oder mit vorläufigen Tarirungs-
mitteln (entsprechend Nr. 14 b) zum Einspielen gebracht.
Hierauf bringt man auf die Lastseite der Waage Normalgewichte, deren
Gesammtwerth gleich der größten Belastung ist, für welche die Waage dienen
b.
Beispiel betref-
fend ungleichar-
mige Balken-
waagen.
soll. Auf die Gewichtsschale bringt man sodann ebenfalls in Normalgewichten
einen Gewichtsbetrag, welcher sich bei Decimalwaagen auf den zehnten Theil,
bei Centesimalwaagen auf den hundertsten Theil des auf der Lastseite befind-
lichen Gewichtsbetrages beläuft.
Mit Anwendung der nach §. 6 für ungleicharmige Waagen und für
die betreffende größte Belastung berechneten Gewichtszulage, die man ihrem
vollen Betrage nach auf der Lastseite, oder deren zehnten bezw. hundertsten
Theil man auf der Gewichtsseite hinzuzufügen hat, untersucht man nun in
derselben Weise, wie unter Nr. 13 b erläutert ist, ob die Waage die erfor-
derliche Empfindlichkeit besitzt, ferner ob die Abweichung des Verhältnisses
ihrer Hebelarme von dem ihrem System zukommenden Verhältnisse innerhalb
der zulässigen Grenzen bleibt, d. h. ob ihre mit 10 oder mit 100 multi-
plicirte Gewichtsangabe hinreichend richtig ist. Ist beides der Fall, so wird
dieselbe Prüfung unter Anwendung des fünften Theiles der für die größte
Belastung vorgeschriebenen Gewichtszulage bei einer Belastung der Waage wieder-
holt, welche den zehnten Theil der vorhergehenden größten Belastung beträgt.
Erstes Beispiel: Es liegt eine ungleicharmige Balkenwaage und
zwar eine Decimalwaage zur Aichung vor, welche mit der Bezeichnung
„Größte zulässige Last 200 kg“ oder bloß „200 kg“ versehen ist. Nach-