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Wenn die Abweichung der Waage von der Richtigkeit, also im vor-
liegenden Falle die Abweichung des durch die Hebelverhältnisse bestimmten
Verhältnisses zwischen Gewicht und Last von dem, den bezüglichen Wägungen
zu Grunde zu legenden Werthe 1 zu 10 oder 1 zu 100, den Bruchtheil
1667 nicht übersteigt, kann die Zulage, welche unter obigen Voraussetzungen
erforderlich ist, um die Waage bei etwaiger Abweichung von der Gleichgewichts-
lage zum Einspielen zu bringen, 111697 von demjenigen Theil der Gesammt-
belastung nicht übersteigen, welcher blos in Normalgewichten aufgesetzt worden
ist; denn vor der Aufbringung der Normalgewichte auf der Lastseite und der-
jenigen Normalgewichte, welche genau den zehnten oder bezw. den hundertsten
Theil des Gesammtbetrages der ersteren darstellen, auf der Gewichtsseite hatte
die Waage der Voraussetzung nach genau eingespielt, und der Betrag der
entstandenen Abweichung von der Einspielungslage konnte somit lediglich das
Ergebniß des vorhandenen procentischen Fehlers ihres Hebelverhältnisses,
multiplicirt mit demjenigen Theile der größten zulässigen Last sein, welcher
nur in Normalgewichten auf der Lastseite aufgebracht worden ist.
Da hiernach bie zur Prüfung der Richtigkeit dienende Zulage nur
II1667 des letzteren Theils der größten zulässigen Belastung betragen darf,
so ergiebt sich die Schwierigkeit, daß hierdurch Ansprüche an die Empfinblichkeit
der Waage gemacht werden, welche weit über das in der praktischen Anwendung
bei ihr verlangte Maaß der Empfindlichkeit hinausgehen.
Wenn nämlich die vorher mit Tara-Material zum Einspielen gebrachte
Waage, nach der Hinzufügung eines Theiles ihrer größten zulässigen Last in
Normalgewichten auf der Lastseite und des zehnten, beziehungsweise des
hundertsten Theiles des bezüglichen Betrages in Normalgewichten auf der
Gewichtsseite, keine merkliche Abweichung von der Einspielungslage zeigt,
kann hieraus die vorschriftsmäßige Richtigkeit ihrer Hebelverhältnisse unter den
obigen Voraussetzungen nur dann sicher gefolgert werden, wenn in dem be-
treffenden Belastungszustande dieselbe Zulage, durch welche festgestellt werden
soll, ob die Abweichung von der Richtigkeit die zulässige Grenze einhält,
überhaupt noch einen hinreichend deutlichen Ausschlag hervorbringt.