Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Beispiel. Es ist eine mit der Angabe von 20 000 kg als der größten 
zulässigen Last versehene Centesimal-Brückenwaage zur Aichung vorgelegt, der 
Verifikator wäre aber nur im Besitz von 1000 kg, welche nur den zwanzigsten 
Theil jener größten zulässigen Last darstellen. Nach dem Obigen würde 
hierbei so zu verfahren sein, daß man zunächst ein geeignetes Tara-Material, 
welches ungefähr 19 000 kg wiegt, auf die Brücke bringt und diese Last 
durch Aufsetzung entsprechenden Tara-Materials von nahezu dem hundertsten 
Theil des Gewichtes in der Gewichtsschale so aufwiegt, daß die Waage genau 
einspielt. Wenn man jetzt in Normalgewichten 1000 kg auf die Brücke 
und 10 kg auf die Gewichtsschale setzt, soll eine Zulage von J##xV des auf 
der Brücke befindlichen genau bekannten Gewichtswerthes (1000 kg), d. h. 
eine Zulage von 600 g auf der Brücke oder 6 g auf der Gewichtsschale 
genügen, um, falls die Waage einspielt, bei derselben eine deutliche Ablenkung 
aus der Gleichgewichtslage hervorzubringen, oder, falls die Waage nicht mehr 
einspielt, dieselbe mindestens bis zur Einspielungslage hinzuführen. 
Hätte man die Prüfung der Waage ausführen können, während auf 
der Brücke 20 000 kg in Stücken von genügend bekanntem Gewichtswerthe, 
und in der Gewichtsschale genau der hundertste Theil desselben Betrages sich 
befunden hätte, so würde die bei der Prüfung der Richtigkeit anzuwendende 
Zulage 12 kg betragen haben, und es würde auch für die Zwecke der Rich- 
tigkeitsprüfung lediglich der für die bloße Empfindlichkeitsprüfung aus- 
reichende deutliche Ausschlag der Waage bei einer Zulage von 12 kg auf 
der Last-, oder von 120 g auf der Gewichtsseite erforderlich gewesen sein. 
Erscheint in Folge der oben hervorgehobenen Schwierigkeiten die Prüf- 
ung einer solchen Waage mit Hülfe von Gewichtswerthen, welche nur einen 
Teil ihrer größten zulässigen Last darstellen, nicht genügend gesichert, so 
bleibt nichts übrig, als durch successive Abwägung geeigneter Tarastücke auf 
einer kleineren Waage von genögender Beschaffenheit mit Hülfe von Nor- 
malgewichten sich zeitweise ein ausreichendes Material von genügend be- 
kanntem Gewichte herzustellen und mit diesem die Prüfung der Waage vor- 
zunehmen. 
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