Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

MÆ 41. 
Hierbei ist noch zu bemerken, daß, wenn selbst in Bezug auf die Em- 
pfindlichkeit dieser kleineren Waage die Genauigkeit nicht erreichbar scheinen 
sollte, mit welcher man das gesammte Taramaterial abzuwägen wünschen 
muß, um die Richtigkeit der Waage innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen 
verbürgen zu können, dies nicht von so erheblicher Bedeutung ist als es scheint, 
weil Empfindlichkeitsmängel der Waage bei den einzelnen Abwägungen gewisser- 
maßen wie zufällige Fehler wirken, und das Ergebniß einer Summe von auf 
einander folgenden gleichartigen Wägungen nicht in demselben Verhältniß ver- 
fälschen, wie es mit jeder einzelnen dieser Wägungen bald nach der einen 
bald nach der anderen Seite hin geschieht. 
Uebrigens wird an denjenigen Aichungsstellen oder bei denjenigen Be- 
theiligten, bei welchen es sich öfter um die Aichung von sehr großen Centesimal- 
waagen handelt, die Herstellung eines für zahlreiche Fälle ohne erneute Prüfung 
brauchbaren, hinreichend unveränderlichen Taramaterials, etwa von ähnlicher 
Beschaffenheit und Einrichtung wie die mit der Waage hauptsächlich abzu- 
wägenden Gegenstände, sich empfehlen und als zulässig zu erachten sein. 
Die Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit von ungleicharmigen 
Balkenwaagen oder von Brückenwaagen mit Hülfs-Laufgewicht und -Skale 
(&. 2) erfolgt, während die Laufgewichts-Marke der Hülfs-Einrichtung auf 
den Nullpunkt der zugehhrigen Skale eingestellt ist, ganz ebenso, wie überhaupt 
779 
22. 
Prüfung 
ungleicharmiger 
Balkenwaagen 
oder Brücken- 
g mit 
Hülfs-Laufge- 
für die ungleicharmigen Waagen unter den vorstehenden Nummern angegeben wicht und Skale. 
ist. Hierzu tritt die Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Hülfs-Ein- 
richtung mit Laufgewicht und Skale nach folgendem, im Wesentlichen den 
Bestimmungen unter Nr. 27 und 28 entsprechenden Verfahren: 
Nachdem die Eintheilung der Hülfsskale auf ihre Regelmäßigkeit, und 
die Ablesungs-Einrichtung des Laufgewichts auf ihre Vorschriftsmäßigkeit ge- 
prüft ist, wird der zehnte Theil der größten zulässigen Last in Tara= oder 
Gewichtsmaterial auf die Waage gebracht. Während die Laufgewichte der 
vorhandenen Hülfsskalen auf deren Nullpunkte eingestellt sind, wird alsdann 
durch Aufsetzung von Gewichtsstücken auf die Gewichtsschale, nöthigenfalls 
unter Hinzufügung oder Hinwegnahme von Tara-Material, die Waage genau 
418“
	        
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