Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 41. 783 
und somit zur Abwägung größerer Belastungen dienen, sowie bei den Brücken- 
waagen mit Laufgewicht und Skale wird der oben unter Nr. 21 erörterte 
Fall eintreten können, daß nicht genug Normalgewichte vorhanden sind, um 
die größte Belastung zum Zwecke der Richtigkeitsprüfung der Waage herzu- 
stellen. Das am angeführten Orte erläuterte Verfahren der Prüfung der 
Richtigkeit der Waagen mit Herstellung nur eines Theils der Belastung aus 
Normalgewichten wird hier wegen der Besonderheit der Einrichtungen auf der 
Gewichtsseite nicht ausführbar sein, vielmehr wird es in solchen Fällen bei 
dem ebenfalls unter Nr. 21 erläuterten Verfahren der Herstellung der größten 
Belastung aus einem geeigneten Taramaterial von einem anderweitig hinreichend 
genau bestimmten Gewicht sein Bewenden haben müssen. 
Die Prüfung einer Nebenskale, deren Eintheilung hinreichend regelmäßig 28. 
befunden worden ist, geschieht, nachdem die Prüfung der Hauptskale genügende nihd 
Ergehnisse geliefert hat, folgendermaßen: ce nebrt 
Unter Einstellung der Laufgewichtsmarke der Nebenskale auf den Null- dienenden Neben- 
punkt und der Laufgewichtsmarke der Hauptskale auf denjenigen Strich der 
letzteren, welcher dem zehnten Theil der größten zulässigen Last entspricht, setzt 
man die, letzterer Skalenangabe entsprechende Belastung in Gewichts= oder 
Tara-Material auf die Waage und bringt dieselbe durch Tarirung zum ge- 
nauen Einspielen. Hierauf verschiebt man das Laufgewicht der Hauptskale so, 
daß seine Marke genau auf demjenigen Theilstrich einsteht, dessen Gewichts- 
angabe um den vollen Betrag der Gewichtsangabe der Nebenskale kleiner ist, 
als die vorherige Angabe der Hauptskale, und zugleich verschiebt man das 
Laufgewicht der Nebenskale um die ganze Länge der letzteren so, daß seine 
Marke auf dem Endstrich der Skale einsteht. Die Gewichts-Vermehrung 
oder = Verminderung auf der Lastseite, welche jetzt etwa noch erforderlich ist, 
um die Waage wieder zum Einspielen zu bringen, darf den nach F. 6 Nr. 2 
bei der Prüfung der Waage mit dem zehnten Theil der größten zulässigen 
Last vorgeschriebenen Zulagebetrag nicht übersteigen. 
Zur Kontrole der Eintheilung der Hauptskale führt man hiernach auch 
dasjenige Prüfungsverfahren der Skale aus, welches in Nr. 22 angegeben
	        
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