Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 124. 
Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe 
dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande aus- 
geführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei 
erfolgt. 
6 125. 
Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde gehörigen 
Schafe dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der 
Schutzmaßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht 
werden, welche mit gesunden Pferden, beziehungsweise mit gesunden Schafen 
beweidet wird. » 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß 
auf gemeinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh 
die Hütungsgrenzen regulirt werden. 
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur 
innerhalb der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden 
zusammengespannt oder in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt 
wurden, dürfen vor erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde 
nicht verwendet werden. 
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder 
der zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der 
Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, 
wenn mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung 
nicht verbunden ist. "6 
g. 126. 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken 
Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter- 
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-
	        
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