Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

41. 785 
Bezüglich der Berichtigung der Laufgewichtswaagen gilt das in Nr. 10. 30. 
Vorgeschriebene in Verbindung mit den in Nr. 20 d gegebenen Erläuterungen Schtipung und 
bezüglich der Brückenwaagen. W 
Nähere Angaben hinsichtlich der Ausführung der Stempelung enthalten 
der §. 8 der Aichordnung, die Abbildungen und die zugehörige Beschreibung, 
letztere unter den in Ziffer 23 bezeichneten Einschränkungen. 
B. Waagen für besondere Zwecke. 
I. Präcisionswaagen. 
In Betreff der Prüfung der Präcisionswaagen sowie ihrer Berichtigung 31. 
gelten im Allgemeinen die Vorschriften in Nr. 1 — 11, im Besonderen die n der 
für die Prüfung gleicharmiger Balkenwaagen aufgestellten Vorschristen in vaagen. 
Nr. 12—15, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des F. 7 und mit 
der Maßgabe, daß die bei der Prüfung der Präcisionswaagen zu benutzenden 
Gewichtsstücke (Normalgewichte) — siehe Nr. 11 — innerhalb der Fehler- 
grenzen der Gebrauchs-Normale für Präcisionsgewichte richtig gehalten werden 
sollen. " 
Die in Bezug auf größere Genauigkeit und Zuverlässigkeit von den 
Präcisionswaagen zu erlangenden Leistungen (siehe S. 7 Absatz 3), deren ge- 
ringstes zulässiges Maß die im K. 7 enthaltenen Vorschriften für die Prüfung 
der Richtigkeit und Emfindlichkeit festsetzen, bedingen jedenfalls sehr vollstän- 
dige und wiederholte Ausführungen der unter Nr. 12 — 15 angegebenen 
Prüfungen. 
Obgleich es bei der, meistens vorauszusetzenden, sachverständigeren Hand- 
habung der Präcisionswaagen leicht erreichbar sein wird, durch sogenannte 
Wägung mit Tara (oder durch Umsetzung von Gewicht und Last) die jewei- 
lige Unrichtigkeit der Waage für das Wägungs-Ergebniß ganz unschädlich zu 
machen und zugleich die Schärse oder Empfindlichkeit ihrer Angaben durch 
Verfeinerung der Ablesungs= oder Einspielungs-Einrichtungen zu steigern, sollen 
doch die aichamtlichen Prüfungen und Stempelungen auch für weniger genaue 
und weniger kundige Handhabungen der betreffenden Waagen einen gehörigen 
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