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Bezüglich der Berichtigung der Laufgewichtswaagen gilt das in Nr. 10. 30.
Vorgeschriebene in Verbindung mit den in Nr. 20 d gegebenen Erläuterungen Schtipung und
bezüglich der Brückenwaagen. W
Nähere Angaben hinsichtlich der Ausführung der Stempelung enthalten
der §. 8 der Aichordnung, die Abbildungen und die zugehörige Beschreibung,
letztere unter den in Ziffer 23 bezeichneten Einschränkungen.
B. Waagen für besondere Zwecke.
I. Präcisionswaagen.
In Betreff der Prüfung der Präcisionswaagen sowie ihrer Berichtigung 31.
gelten im Allgemeinen die Vorschriften in Nr. 1 — 11, im Besonderen die n der
für die Prüfung gleicharmiger Balkenwaagen aufgestellten Vorschristen in vaagen.
Nr. 12—15, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des F. 7 und mit
der Maßgabe, daß die bei der Prüfung der Präcisionswaagen zu benutzenden
Gewichtsstücke (Normalgewichte) — siehe Nr. 11 — innerhalb der Fehler-
grenzen der Gebrauchs-Normale für Präcisionsgewichte richtig gehalten werden
sollen. "
Die in Bezug auf größere Genauigkeit und Zuverlässigkeit von den
Präcisionswaagen zu erlangenden Leistungen (siehe S. 7 Absatz 3), deren ge-
ringstes zulässiges Maß die im K. 7 enthaltenen Vorschriften für die Prüfung
der Richtigkeit und Emfindlichkeit festsetzen, bedingen jedenfalls sehr vollstän-
dige und wiederholte Ausführungen der unter Nr. 12 — 15 angegebenen
Prüfungen.
Obgleich es bei der, meistens vorauszusetzenden, sachverständigeren Hand-
habung der Präcisionswaagen leicht erreichbar sein wird, durch sogenannte
Wägung mit Tara (oder durch Umsetzung von Gewicht und Last) die jewei-
lige Unrichtigkeit der Waage für das Wägungs-Ergebniß ganz unschädlich zu
machen und zugleich die Schärse oder Empfindlichkeit ihrer Angaben durch
Verfeinerung der Ablesungs= oder Einspielungs-Einrichtungen zu steigern, sollen
doch die aichamtlichen Prüfungen und Stempelungen auch für weniger genaue
und weniger kundige Handhabungen der betreffenden Waagen einen gehörigen
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