Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Grad von Leistungsfähigkeit thunlichst verbürgen. Richtigkeit und Empfind= 
lichkeit sind daher nach den allgemeinen Regeln, die Empfindlichkeit insbe- 
sondere ohne Rücksicht auf etwa vorhandene feinere Ablesungs= oder Ein- 
spielungs-Einrichtungen ganz in derselben Weise, wie unter Nr. 13 erörtert 
worden ist, zu prüfen. 
Um jedoch der aichamtlichen Prüfung der Präcisionswaagen, welche sich 
zunächst auf die Einhaltung gewisser Grenzwerthe der Richtigkeit und der 
Empfindlichkeit zu richten hat, auch für feinere Anwendungen dieser Waagen 
einen erhöhten Werth zu verleihen, soll die Erprobung gleichzeitig auf die 
genügende Regelmäßigkeit und Stetigkeit der Angaben derselben gerichtet 
werden. 
Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, daß man bei der Prüfung dieser 
Waage sowohl mit der größten zulässigen Last, als auch mit dem zehnten 
Theil derselben wiederholte Abhebungen und Wiederaufsetzungen der betreffen- 
den Belastungen ausführt und dabei die Wiederkehr der Waage in die Gleich- 
gewichtslage mehrfach beobachtet. 
Eine Präcisionswaage soll bei umnittelbar aufeinanderfolgenden Wieder- 
holungen eines und desselben Belastungszustandes mit einer solchen Regel- 
mäßigkeit und Genauigkeit in die Einspielungslage zurückkehren, daß alle 
Abweichungen wiederholt beobachteter Gleichgewichtslagen von einander durch 
Zulagen ausgeglichen werden können, welche höchstens Bruchtheile von der 
bezüglichen nach S. 7 zu bemessenden Zulage betragen, während zugleich 
keine dieser Gleichgewichtslagen eine Abweichung von der genauen Einspielungs- 
lage zeigen darf, welche nicht durch die letztere Zulage ausgeglichen werden 
kann. 
32. Bei der Stempelung insbesondere kleiner Präcisionswaagen ist zu be- 
*“ achten, daß unter Umständen die Stempelung eines Balkenarmes eine Ver- 
waagen. änderung der bezüglichen Hebellängen zur Folge haben kann. 
Wenn daher bei Präcisionswaagen dieser Art die Prüfung ergeben hat, 
daß die Ungleichheit der Hebelarme ihrem zulässigen Grenzwerthe in solchem 
Sinne nahekommt, daß eine Ueberschreitung desselben in Folge jener Ein-
	        
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