Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Theil der größten Belastung darstellen, untersucht, ob die Waage auch an 
dieser Stelle der Ablesungseinrichtung hinreichend richtige Angaben macht. 
Der Fehler der Angaben bei letzterer Belastung darf nach §. 7 bei den 
Waagen für Eisenbahn-Passagier-Gepäck 200 g, bei den Waagen für Post- 
päckereien ohne angegebenen Werth 100 gl nicht übersteigen. 
Hierauf ist bei Federwaagen (siehe die Beschreibung der aichfähigen 
Konstruktionen) die größte zulässige Belastung während eines Zeitraums von 
mindestens 30 Minuten auf der Waage zu belassen. 
Nach der Abnahme dieser Belastung ist die Prüfung der Richtigkeit der 
Angabe der Ablesungs-Einrichtung bei dem zehnten Theil der größten Be- 
lastung mit Normalgewichten zu wiederholen. 
Zeigt nach jener andauernden Belastung die Waage keine solchen Ver- 
änderungen der Angabe, welche die obigen Fehlergrenzen übersteigen, so erfolgt 
die weitere Prüfung der Genauigkeit der Ablesungen unter Anwendung von 
Normalgewichten in solcher Weise, daß von dem zehnten Theil der größten 
Belastung bis zu der letzteren nach einander etwa 4—5 verschiedene Gewichts- 
beträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst 
gleichmäßig über das Zifferblatt oder die Skale vertheilt sind. 
Bei allen diesen Prüfungen soll die Waage die Gewichtswerthe, mit 
denen sie belastet wird, innerhalb der obigen Fehlergrenzen (KP. 7) angeben 
und zugleich an allen diesen Stellen die vorschriftsmäßige Empfindlichkeit 
zeigen, indem sie deutliche Veränderungen der Ablesungen erkennen läßt, 
sobald auf der Lastseite eine Zulage von 200 g bei Waagen für Eisenbahn- 
Passagier-Gepäck, von 100 g bei Waagen für „Postpäckereien ohne an- 
gegebenen Werth“ hinzugefügt oder hinweggenommen wird. 
Ganz in derselben Weise, jedoch mit Wegfall der andauernden Belastung 
mit dem größten auf der Waage angegebenen Gewichtswerthe ist bei der 
Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit der übrigen zulässigen Konstruk- 
tionen für die zu den vorstehenden besonderen Zwecken dienenden Waagen 
zu verfahren.
	        
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