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die bezeichneten Fehlergrenzen auch nur in einem Falle überschritten, so darf
die Stempelung der Waage nicht erfolgen.
Die Prüfung der Empfindlichkeit einer Zeigerwaage kann mit der vor-
stehend erörterten Richtigkeitsprobe verbunden werden.
Zu diesem Zwecke sind bei drei Zeigerstellungen, welche den Belastungen
500 g, 250 g und 50 g entsprechen, in die Waagschale die Zulagegewichte
von beziehungsweise 2g, 1 g und 0,5 g zu legen, wobei sich eine merkliche
Aenderung des Zeigerstandes wahrnehmen lassen muß.
Bezüglich der Stempelung sind die erforderlichen Angaben in §. 8 ent-
halten.
c. Höckerwaagen.
36. Die Prüfung der Höckerwaagen erfolgt im Wesentlichen nach den für
Msu berich- gleicharmige Balkenwaagen, welche als Handelswaagen zur Aichung kommen,
uh e geltenden Vorschriften unter den der geringeren Genauigkeit der Höckerwaagen
entsprechenden und durch die besonderen Vorschriften in SF. 7 unter IIb be-
dingten Einschränkungen und Abänderungen. Bei Höckerwaagen sollen die
Aichungsstellen außer zu Tarirungen des Balkens oder der Schalen auch zu
kleinen, mit einfachen Einrichtungen und Mühewaltungen ausführbaren, Be-
richtigungen der Hebellängen mittelst eines geringen Nachschleifens der Schneiden
verpflichtet sein.
Für die Ausführung der Stempelung werden die Vorschriften in F. 8
in Verbindung mit den in der Abbildung und der zugehörigen Beschreibung
enthaltenen näheren Angaben unter Beachtung der Bestimmungen in Ziff. 23
genügen.
36. a. Im Anschluß an die Vorschriften im §. 9 Nr. 2 wird hiermit be-
ierganss-= stimmt, daß außer den daselbst aufgeführten bisherigen Bezeichnungen
der Skalenangaben von Laufgewichts-Waagen bis auf Weiteres auch noch
solche Ausführungen der Skaleneintheilungen zulässig sein sollen, welche
von den in §F. 5, sowie oben in Nr. 24 gegebenen näheren Vorschriften ab-
weichen, aber bisher zugelassen waren, insbesondere Eintheilungen nach Deci-
maltheilen des Pfundes.