Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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die bezeichneten Fehlergrenzen auch nur in einem Falle überschritten, so darf 
die Stempelung der Waage nicht erfolgen. 
Die Prüfung der Empfindlichkeit einer Zeigerwaage kann mit der vor- 
stehend erörterten Richtigkeitsprobe verbunden werden. 
Zu diesem Zwecke sind bei drei Zeigerstellungen, welche den Belastungen 
500 g, 250 g und 50 g entsprechen, in die Waagschale die Zulagegewichte 
von beziehungsweise 2g, 1 g und 0,5 g zu legen, wobei sich eine merkliche 
Aenderung des Zeigerstandes wahrnehmen lassen muß. 
Bezüglich der Stempelung sind die erforderlichen Angaben in §. 8 ent- 
halten. 
c. Höckerwaagen. 
36. Die Prüfung der Höckerwaagen erfolgt im Wesentlichen nach den für 
Msu berich- gleicharmige Balkenwaagen, welche als Handelswaagen zur Aichung kommen, 
uh e geltenden Vorschriften unter den der geringeren Genauigkeit der Höckerwaagen 
entsprechenden und durch die besonderen Vorschriften in SF. 7 unter IIb be- 
dingten Einschränkungen und Abänderungen. Bei Höckerwaagen sollen die 
Aichungsstellen außer zu Tarirungen des Balkens oder der Schalen auch zu 
kleinen, mit einfachen Einrichtungen und Mühewaltungen ausführbaren, Be- 
richtigungen der Hebellängen mittelst eines geringen Nachschleifens der Schneiden 
verpflichtet sein. 
Für die Ausführung der Stempelung werden die Vorschriften in F. 8 
in Verbindung mit den in der Abbildung und der zugehörigen Beschreibung 
enthaltenen näheren Angaben unter Beachtung der Bestimmungen in Ziff. 23 
genügen. 
36. a. Im Anschluß an die Vorschriften im §. 9 Nr. 2 wird hiermit be- 
ierganss-= stimmt, daß außer den daselbst aufgeführten bisherigen Bezeichnungen 
der Skalenangaben von Laufgewichts-Waagen bis auf Weiteres auch noch 
solche Ausführungen der Skaleneintheilungen zulässig sein sollen, welche 
von den in §F. 5, sowie oben in Nr. 24 gegebenen näheren Vorschriften ab- 
weichen, aber bisher zugelassen waren, insbesondere Eintheilungen nach Deci- 
maltheilen des Pfundes.
	        
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