Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 41. 791 
b. Da bestimmte Vorschriften bezüglich der demnächstigen ausschließlichen 
Anwendung der Kilogramm-Einheit und -Bezeichunng auf anderen als den 
Laufgewichtswaagen nicht getroffen sind, so sind in den Angaben der größten 
zulässigen Last bei anderen als Laufgewichtswaagen die bisher gestatteten Ein- 
heitsangaben (Pfund und Centner) einschließlich der bisherigen und älleren 
abgekürzten Bezeichnungen nach diesen Einheiten und nach Kilogramm und 
Gramm bis auf Weiteres noch zulässig. 
C. Die im §. 9 unter 3 angeordnete einstweilige Zulassung solcher 
Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last enthalten, 
soll keine Verpflichtung der Aichungsstellen bedingen, diese bis auf Weiteres noch 
geduldeten Angaben irgend einer Prüfung oder Beglaubigung zu unterziehen. 
  
XI. Instruction für die Aichung der Alkoholmeter und 
der dazu gehörigen Thermometer. 
Ausführungsbestimmungen zu den §#. 1 bis 6 des II. Abschnitts des sechsten 
Nachtrags zur revidirten Aichordnung. 
Die zur Aichung gebrachten Thermo-Alkoholometer (F. 2, Nr. 2) sollen 1. 
vollständig fertiggestellt, d. h. ihre Skalen sollen an den Glaswänden befestigt ageme p 
und die Spindelkuppen zugeblasen (geschlossen) sein. fung der Gestalt 
und sonstigen 
Im Interesse der Fabrikation kann jedoch Verfertigern von Normal- Dschastenheitder 
Thermo-Alkoholometern (F. 3) gestattet werden, derartige Instrumente mit lometer. 
noch offener Spindel und nicht definitiv eingestellter Alkoholometerskale zur 
Prüfung auf die noch vorhandenen Fehler der Alkoholometerangaben einzu- 
reichen. Solche Normal-Thermo-Alkoholometer werden nach erfolgter Prüfung 
ohne Stempelung mit Rückgabeschein unter Berechnung der in der Taxe da- 
für angesetzten Gebühren zurückgegeben.
	        
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