K 41. 791
b. Da bestimmte Vorschriften bezüglich der demnächstigen ausschließlichen
Anwendung der Kilogramm-Einheit und -Bezeichunng auf anderen als den
Laufgewichtswaagen nicht getroffen sind, so sind in den Angaben der größten
zulässigen Last bei anderen als Laufgewichtswaagen die bisher gestatteten Ein-
heitsangaben (Pfund und Centner) einschließlich der bisherigen und älleren
abgekürzten Bezeichnungen nach diesen Einheiten und nach Kilogramm und
Gramm bis auf Weiteres noch zulässig.
C. Die im §. 9 unter 3 angeordnete einstweilige Zulassung solcher
Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last enthalten,
soll keine Verpflichtung der Aichungsstellen bedingen, diese bis auf Weiteres noch
geduldeten Angaben irgend einer Prüfung oder Beglaubigung zu unterziehen.
XI. Instruction für die Aichung der Alkoholmeter und
der dazu gehörigen Thermometer.
Ausführungsbestimmungen zu den §#. 1 bis 6 des II. Abschnitts des sechsten
Nachtrags zur revidirten Aichordnung.
Die zur Aichung gebrachten Thermo-Alkoholometer (F. 2, Nr. 2) sollen 1.
vollständig fertiggestellt, d. h. ihre Skalen sollen an den Glaswänden befestigt ageme p
und die Spindelkuppen zugeblasen (geschlossen) sein. fung der Gestalt
und sonstigen
Im Interesse der Fabrikation kann jedoch Verfertigern von Normal- Dschastenheitder
Thermo-Alkoholometern (F. 3) gestattet werden, derartige Instrumente mit lometer.
noch offener Spindel und nicht definitiv eingestellter Alkoholometerskale zur
Prüfung auf die noch vorhandenen Fehler der Alkoholometerangaben einzu-
reichen. Solche Normal-Thermo-Alkoholometer werden nach erfolgter Prüfung
ohne Stempelung mit Rückgabeschein unter Berechnung der in der Taxe da-
für angesetzten Gebühren zurückgegeben.