792
Bei jeder Vorlegung eines Thermo-Alkoholometers ist zunächst zu prüfen,
ob in Betreff der Gestalt und sonstigen Beschaffenheit der Instrumente den
sämmtlichen Vorschriften des K. 2 genügt ist.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
2. Thermo-Alkoholometer, an welchen unterhalb des Queckfilbergefäßes des
Unmulässigkeln Thermometers noch ein zweites, ganz oder theilweise mit Quecksilber gefülltes
von sogenannten
7 Gefäß vorhanden ist (sogenannte Doppelkugelinstrumente), sind unzulässig.
3. Thermo-Alkoholometer, deren Glaskörper so unregelmäßig verlaufende
ganregelmäßig= Flächen wahrnehmen lassen, daß nachträgliche Gestaltänderungen als solche
Sienudbe nicht erkennbar sein würden, sind unzulässig, auch wenn die Symmetrie zu
lung. der Achse der Instrumente gewahrt ist.
Gröbere Mängel der Massenvertheilung werden schon bei aufmerksamer
Besichtigung der Instrumente kenntlich werden; um dieselben genauer zu
untersuchen, ist das Thermo-Alkoholometer in eine Flüssigkeit einzusenken, in
welche der Glaskörper ganz, die Spindel aber nur zu einem geringen Theile
eintaucht. Hierzu ist also eine der schwächsten unter denjenigen Spiritus-
mischungen zu wählen, deren Alkoholgehalt auf der Skale des Instruments
verzeichnet ist. Spindeln, welche alsdann eine erkennbare Abweichung von
der lothrechten Stellung zeigen, so daß an verschiedenen Stellen des Spindel=
umfangs sich merklich verschiedene Ablesungen ergeben könnten, sind zurück-
zuweisen.
.4 Die Prüfung der größten Durchmesser des Quecksilbergefäßes und des
Prüfung der Glaskörpers geschieht mit Hülfe von Lehren, deren kreisförmige Löcher den
urchmesser des
geiimeckülber.3 zulässigen größten Durchmessern entsprechen, oder auch mit Hülfe der am
Glaskörpers. Thermometervergleichungsapparat (vergl. Nr. 15) vorhandenen Ausschnitte.
3. Das geeignetste Tarirungsmittel zur letzten Berichtigung eines Thermo-
säelsssee Kt Alkoholometers besteht in Papierstreifen, die an der Innenseite der Alkoholo-
Feien nerich- meter= oder der Thermometer-Skale eingeschoben und an derselben befestigt
werden. In Schellack gebettete Schrotkörner oder dergleichen sind als Tari-
rungsmittel zwar nicht unzulässig, jedoch dürfen dieselben nur an der Innen-
seite der Thermometerskale befestigt sein und über letztere nicht hinausragen,