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häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen,
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der
Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen
zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch
auittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine
berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung
# Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
G. 127.
Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafherden, welche sich auf
ln Transporte oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizei-
khärde die Absperrung derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens
#uo°rdnen, sofern nicht der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht.
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung
rer Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.
Venn zu diesem Zwecke die Ueberführung der Thiere in einen anderen
Polizeibezirk stattfindet, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sach-
lage in Kenntniß zu setzen.
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizei-
behärde gestatten, daß die auf dem Transporte oder in Gastställen betroffenen
tindekranken Pferde oder Schafherden zum Zwecke der Heilung oder der
Mschlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht
w#den, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte
luch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
C. 128.
Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaß-
regeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.
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