Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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ordnung der Numerirung der Skalenstriche so gewählt sein, daß der zwischen 
zwei über einander stehenden Ziffern verbleibende Zwischenraum jedenfalls 
größer ist, als die verwendeten Ziffern. 
Es ist nicht zulässig, zu den Theilstrichen der Thermometerskale neben 
der ordnungsmäßigen Numerirung nach Graden noch eine zweite mit Zahlen, 
farbigen Strichen oder dergl. ausgeführte Bezeichnung hinzuzusetzen, welche 
etwa zur Erleichterung von Reduktionsrechnungen oder dergl. dienen soll. 
Weder die Thermometerskale, noch die Alkoholometerskale soll Bezeich- 
nungen enthalten, welche in F. 3 nicht angegeben sind; doch ist es zulässig, 
den Verfertiger als solchen durch Hinzufügung der Worte: „verfertigt von“ 
oder dergl. zu kennzeichnen und ebenso der Jahreszahl der Anfertigung das 
Datum der Fertigstellung beizusetzen. Die Bezeichnungen, welche die Alkoholo- 
meterskale enthält, sollen nach der in SF. 3 vorgeschriebenen Reihenfolge auf- 
geführt werden (vergl. indessen die Uebergangsbestimmungen in Nr. 33). 
10. Zurückzuweisen sind Thermo-Alkoholometer, deren Quecksilbergefäß oder 
Stanchlsle. Kapillarrohr ersichtliche Einschlüsse von Luft oder dergl. unmittelbar zeigt 
oder Igrillar. oder mittelbar dadurch erkennen läßt, daß ein durch Umkehren des Instruments 
losgelöster Quecksilberfaden nur allmälig und schwer mit dem übrigen Queck- 
silber wieder vereinigt werden kann. 
11. Nachdem festgestellt worden ist, daß die zur Aichung vorgelegten Thermo- 
iAllgemeine br Alkoholometer den Vorschriften der #§. 2 und 3 Genüge leisten, ist zur 
3# Prüfung der Richtigkeit des Thermometers und des Alkoholometers zu schreiten, 
Alkoholometer, jedoch soll in Betracht der anfänglich besonders starken Veränderlichkeit der 
Angaben neuer Thermometer die Prüfung des Thermometers nicht früher als 
4 Wochen nach der Einlieferung in Angriff genommen werden. 
Die Prüfung des Alkoholometers ist erst nach der des Thermometers 
vorzunehmen, und diese Rheihenfolge darf nur auf Wunsch der Betheiligten 
umgekehrt werden. Nur in letzterem Falle werden daher bei einer Zurück- 
weisung des Instruments wegen fehlerhaften Thermometers außer den tax- 
mäßigen Gebühren für Prüfung des letzteren auch die in der Taxe für Prü- 
fung des Alkoholometers vorgesehenen Gebühren in Ansatz kommen können.
	        
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