Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Frist wird die Eispunktsbestimmung wiederholt, aber nur dann, wenn sich 
auch jetzt in Eis eine Ablesung von nicht mehr als +— 0,10° ergibt, zu den 
weiteren Prüfungen übergegangen. Anderenfalls ist das Instrument zurück- 
zuweisen. 
Für Wiederholungen der Eispunktsbestimmung werden besondere Ge- 
bühren nicht erhoben. 
Aus obigen Gründen ist ebenso ein Normal-Thermo-Alkoholometer zurück- 
zuweisen, wenn die Vergleichung desselben mit dem Gebrauchsnormal ergibt, 
daß seine Thermometerangaben an 3 oder mehr Stellen um wehr als 0,100 
zu groß sind. 
19. Die Prüfung der Angaben des Alkoholometers soll auf mehr als 5b 
nnähers Vorschrik-Stellen ausgedehnt werden, sobald an zwei der geprüften Stellen Fehler vor- 
we telle gefunden werden, welche beide, und zudem der eine im Sinne des Zuviel, 
meterskale der andere im Sinne des Zuwenig, die nach F. 4 zulässige Fehlergrenze 
nahezu erreichen. Die zusätzlichen Prüfungen sind vorzugsweise an solchen 
Stellen vorzunehmen, an welchen (vergl. Nr. 7) bemerkliche Eintheilungsfehler 
vorhanden zu sein scheinen; ihre Anzahl wird im Allgemeinen nach der Zahl 
jener Stellen zu bemessen, aber jedenfalls auf 5 einzuschränken sein. 
Zusätzliche Prüfungen sollen auch dann ausgeführt werden, wenn unter 
den an 5 Stellen gefundenen Fcehlern zwei oder mehr der Fehlergrenze sehr 
nahe liegen, und die Art ihres Verlaufes die Ueberschreitung der Fehlergrenze 
an dazwischen liegenden Stellen der Skale befürchten läßt. 
Selbst wenn die Skale des Alkoholometers bis zu 100 0,% hinaufreicht, 
braucht die Prüfung desselben über 97 bis 98/% nicht hinauszugehen; bei 
gewöhnlichen Thermo-Alkoholometern kann sie sogar in der Regel mit 95 bis 
96% abschließen, nur müssen von Zeit zu Zeit einige solcher Thermo-Alko- 
holometer auch bei jenen höheren Procenten geprüft werden, um systematische 
Verschlechterungen der Alkoholometerskalen auch an solchen Stellen zu verhindern. 
20. Die Prüfungen der Alkoholometer geschehen in feststehenden gläsernen 
ufenbeb Standgefäßen, welche mit einer Spiritusmischung so weit angefüllt werden, 
meterprüfungen, daß nach dem Eintauchen des Alkoholometers der Flüssigkeitsspiegel noch
	        
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