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Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind,
dürfen vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung der-
selben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen.
6. 129.
b. Desinfektion. Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde
oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor
der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden
haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizei-
licher Ueberwachung desinfizirt werden.
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der
Vertreter des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforder-
lichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete
Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
g. 130.
9 Affebun ber Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben:
« wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken
Herde gehörigen Schafe getödtet sind und
wenn im Falle des 8. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion er-
folgt ist;
oder
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den be-
treffenden Pferden innerhalb 6 Wochen, bei den Schafen oder
Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heil-
verfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen
gezeigt haben.
S. 131.
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln
durch amtliche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (6. 120) zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.