Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

66 
Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, 
dürfen vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung der- 
selben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen. 
6. 129. 
b. Desinfektion. Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde 
oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor 
der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden 
haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizei- 
licher Ueberwachung desinfizirt werden. 
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der 
Vertreter des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforder- 
lichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete 
Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
g. 130. 
9 Affebun ber Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben: 
« wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken 
Herde gehörigen Schafe getödtet sind und 
wenn im Falle des 8. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion er- 
folgt ist; 
oder 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den be- 
treffenden Pferden innerhalb 6 Wochen, bei den Schafen oder 
Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heil- 
verfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen 
gezeigt haben. 
S. 131. 
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln 
durch amtliche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (6. 120) zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.