Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

41. 
gestempelt worden ist, wird das Stempelbild mit Metallpuder stark eingestäubt 
und endlich mit etwas Watte von dem Puderüberschuß befreit. 
Das eingepuderte Instrument bleibt unberührt 1 bis 2 Tage liegen. 
Nach dieser Zeit werden die Stmpelbilder der Reihe nach mit einem in flüs- 
sige Flußsäure getauchten Wattepinsel überstrichen. Die Flußsäure läßt man 
2 bis 3 Sekunden auf dem Glase und spült dieses dann in einem großen 
Gefäß mit Wasser ab. 
Der Hauptstempel wird auf die. Spindelfläche zwischen dem Skalenrand 
und der Kuppe, ein anderer ebensolcher Stempel so auf die Spindelkuppe 
aufgebracht, daß er etwa zur Hälfte auf dieser, zur anderen Hälfte auf der 
cylindrischen Spindelfläche zu liegen kommt. 
Außerdem ist die Angabe des Gewichtes des Thermo-Alkoholometers an 
der Verbindungsstelle der Spindel mit dem Glaskörper und endlich die Marke 
(§S. 5, Nr. 2) oberhalb des oberen Randes der Alkoholometerskale aufzuätzen. 
Die Aufätzung der Gewichtsangabe soll lediglich mit Zahlzeichen — die 
in einer besonderen Stellbüchse zusammengesetzt werden — ohne Hinzufügung 
der Bezeichnung „Milligramm“ oder einer Abkürzung derselben, erfolgen. 
Für die Aufätzung der Marke bedient man sich eines Messingstreifens, 
dessen eine Kante, wie ein anderer Metallstempel, mit Grundfarbe versehen 
und auf einem elastischen Streifen aufgedruckt wird. Beim Ueberrollen der 
Spindel über diesen Abdruck ist die Spindelachse thunlichst parallel mit sich 
fortzubewegen, um das genaue Zusammenfallen des Skalenrandes mit der 
Grenzlinie der auf dem elastischen Streifen aufgetragenen Marke der ganzen 
Länge der letzteren nach zu erreichen. 
Durch die Aufätzungen wird das Gewicht des ganzen Instrumentes um 
einen zwar für die Angaben gewöhnlicher Instrumente unerheblichen, aber im 
Vergleich zu den Fehlergrenzen der Normal-Thermo-Alkoholometer nicht völlig 
unmerklichen Betrag verändert. Es ist deshalb bei der Auftragung der 
Flußsäure Vorsicht zu üben, jedenfalls zu vermeiden, dieselbe auf andere 
Flächenstücke als die zu stempelnden einwirken zu lassen. 
Zur Stempelung der Reduktionstafel (L. 5, Nr. 4) ist der Farben- 
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