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(vergl. Nr. 47, Abs. 2) keine Irrungen begangen oder nicht etwa wesentliche
Sicherungsmaßregeln übersehen worden sind. Werden hierbei Veränderungen
des Eispunkts des Gebrauchsnormals gefunden, welche die Hälfte der zu-
lässigen Abweichungen seiner Angahen von denen des Kontrolnormals erreichen,
dann ist sofort eine vollständige Vergleichung von Gebrauchsnormal und Kontrol-
normal auszuführen, nämlich außer jener mittelbaren Vergleichung durch Be-
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stimmung der Eispunkte noch je eine Vergleichung in mindestens zwei ober-
halb der Eistemperatur liegenden Temperaturen, etwa in der Nähe von
+ 12° und + 207 R.
Ergibt sich hierbei an irgend einer Stelle eine bedenkliche Annäherung
an die Fehlergrenze oder gar eine Ueberschreitung derselben, so ist die Richtig-
stellung zu veranlassen.
Die Vergleichung der Alkoholometerangaben von Gebrauchsnormal und
Kontrolnormal hat für jede Spindel an zwei möglichst weit von einander
entfernten Stellen zu erfolgen. Ihr Zweck besteht vorzugsweise darin, etwaige
mit der Zeit auftretende gröbere Mängel der Instrumente zu konstatiren,
z. B. eine Loslösung der Skale von der inneren Wand der Spindel und
dergleichen. Bei diesen Vergleichungen ist ebenso zu verfahren wie bei der
Prüfung der zu aichenden Instrumente, nur sind, um die erforderliche größere
Genauigkeit zu erhalten, alle Operationen mit besonderer Vorsicht und Sorg-
falt auszuführen. So ist u. A. darauf zu achten, daß die Temperaturen
jeder Spiritusmischung und ihrer Umgebung möglichst nahe übereinstimmen.
Ebenso ist es rathsam, daß der Beobachter ein zu langes Verweilen in un-
mittelbarer Nähe des Gefäßes vermeidet, um auch den Einfluß seiner eigenen
Wärme auf die Temperatur der Mischung thunlichst zu verringern.
Zu den Aichscheinen, Rückgabescheinen und Befundscheinen sind für ge-
wöhnliche Thermo-Alkoholometer und für Normal-Thermo-Alkoholometer ver-
schiedene Formulare zu benutzen. Ebenso sind die für Normal-Thermo-Alko-
holometer ertheilten Aichscheine, Rückgabescheine und Befundscheine unter ge-
sondert fortlaufenden Nummern zu führen.
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28.
Aichscheine, Rück-
gabescheine, Be-
fundscheine.