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hierbei der Anfang oder das Ende einer Skale gerade ein volles Fünfer-
Prozent, so ist das nächst höhere Zehner-Prozent einzutragen.
VII. B. Geaichte Normal-Thermo-Alkoholometer.
Zahl Umfang der Eirtheiluug Berechnete Gebühren
der geaichtenAlkoholometerskalen der Alkoholo- r
Instrumente von bis meterskalen 4
Die Instrumente, für welche Rückgabescheine a und b, oder Befund-
scheine ertheilt werden, sind in den Geschäftsübersichten nur ihrer Zahl nach
aufzuführen, wobei wiederum die gewöhnliche Thermo-Alkoholometer und Nor-
mal-Thermo-Alkoholometer getrennt werden.
Uebergangsbestimmungen.
Auf Thermometer, welche in der Uebergangszeit, bis zum 1. Januar 30.
1883, gesondert zur Aichung kommen, finden die im II. Abschnitt des sechsten Aichung von ge:
sondert vorgeleg-
Nachtrags zur Aichordnung, §. 2, Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, ten Teermoun
16 und in §F. 4 enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung, soweit holometern.
sie nicht durch die Festsetzungen in S. 6, Nr. 4, 5 und 6 modificirt werden,
doch sollen in Uebereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften und
mit den üblichen Einrichtungen Thermometer dieser Art nur dann zur Prüfung
zugelassen werden, wenn sie auch den nachfolgenden Bedingungen genügen:
a) die Thermometer sollen am oberen Ende zugeblasen sein;
b) die Skale soll Temperaturen unter —45°% und über X.300 nicht
anzeigen;