Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zc) die Skale soll die deutliche Bezeichnung „Thermometer für Alkoholo= 
meter, Temperatur nach Réöaumur“, bezw. „Thermometer für 
Normal-Alkoholometer, Temperatur nach Réaumur“, sowie den 
Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende Nummer und 
die Jahreszahl der Anfertigung des Instruments enthalten. 
Betreffs der Eintheilung der Skalen und der bei der Aichung noch 
zuzulassenden Fehler sind für die vom Alkoholometer gesonderten Thermometer 
für Alkoholometer, bezw. die Thermometer für Normal-Alkoholometer dieselben 
Vorschriften maßgebend, welche nach §. 2 Nr. 12 und 13 und nach F. 4 
für die Thermometer der Thermo-Alkoholometer bezw. der Normal-Thermo- 
Alkoholometer gelten. 
Die Prüfung der Thermometer erfolgt in Uebereinstimmung mit den 
Anweisungen unter Nr. 11 bis 18 der vorstehenden Instruktion. Die 
Stempelung erfolgt durch Aufätzung eines Stempels auf die oberhalb des 
oberen Endes der Skale liegende Fläche des Umhüllungsrohres und einer 
breiten Marke oberhalb des oberen Randes der Skale, deren der Skale zu- 
gekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des betreffenden 
Skalenrandes hält, mit dem letzteren zusammenfallen soll. 
Auf Alkoholometer, welche gesondert zur Aichung kommen, finden 
die im II. Abschnitt des sechsten Nachtrages zur Aichordnung, S. 2, Nr. 1, 
3 bis 11, 13 bis 16 und im F. 4 enthaltenen Bestimmungen sinngemäße 
Anwendung, soweit sie nicht durch die Festsetzungen im S. 6, Nr. 2 bis 6 
modificirt werden. · 
Die Skale solcher Alkoholometer soll, wie bisher, die Bezeichnung 
„Alkoholometer“, bezw. „Normal-Alkoholometer“ tragen und außerdem die 
übrigen in GF. 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Stempelung erfolgt 
in Uebereinstimmung mit den Vorschriften von 8. 5, doch ist außer den dort 
angeordneten Stempeln hier noch ein dritter Stempel auf die obere Hälfte 
des Quecksilbergefäßes aufzuätzen.
	        
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