Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bei Alkoholometern und Thermo-Alkoholometern, bei welchen das Ende 31. 
der Mkoholometerskale der Kuppe so nahe liegt, daß zwischen Skalenrand Bbrinpung es 
und Kuppe der Hauptstempel nicht mehr Platz hat (§. 6, Nr. 5), darf der de Alkohol- 
letztere bis über den Skalenrand hinüberreichend aufgesetzt werden, doch ist, Thermo-Alkoho- 
lometern, bei 
wenn er in solchem Falle nicht deutlich erkennbar ist, ein dritter Stempel wlchen das Ende 
r 
auf der Verbindungsstelle zwischen Spindel und Glaskörper aufzubringen. Kuppe ¾ nahe 
egt. 
In der Uebergangszeit werden Thermo-Alkoholometer zur Aichung zuge- 32. 
lassen, deren Thermometerskale statt der in F. 3 vorgeschriebenen Bezeichnung Eerms .#koho- 
die Bezeichnung „Thermometer“, bezw. Normal-Thermometer nach Réaumur“ gechemhen die 
trägt, oder Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende Nummer gues Zadimmichn“ 
und die Jahreszahl der Anfertigung enthält (F. 6, Nr. 6). Ebenso werden 
Thermo-Alkoholometer zugelassen, deren Alkoholometerskale statt mit der in 
#§. 3 vorgeschriebenen Angabe „Volumen-Procente nach Tralles“ nur mit der 
Angabe „nach Tralles“ versehen ist, oder die Jahreszahl der Anfertigung 
nicht enthält oder endlich die in §. 3 vorgeschriebenen Angaben in einer 
anderen als der dort angenommenen Reihenfolge aufführt. 
Die Prüfung von Thermometern, Alkoholometern und Thermo-Alkoholo- Wi 4 ung 
metern, welche nach dem älteren System gestempelt sind, und die auf ihre d#0rv Hüchurg von 
strumenten, 
Zulässigkeit im öffentlichen Verkehr untersucht werden sollen, erfolgt in Ueber- s7 rlG 
einstimmung mit den Vorschriften von Nr. 25, Abfatz 1. -b girren. sen 
Sobald eine unzulässige Abweichung einer Thermometer= oder einer 
Mkoholometerangabe gefunden wird, unterbleibt jede fernere Prüfung. Es 
sind alsdann auf das oberhalb des Endes der Alkoholometerskale liegende 
Spindel-Ende an zwei einander gegenüberliegenden Stellen je ein Kassirungs- 
zeichen (vergl. Nr. 25) aufzuätzen und ist das Instrument unter Ausfertigung 
eines Rückgabescheins zurückzugeben. 
Ergibt die Prüfung, daß das Instrument im öffentlichen Verkehr noch 
zulässig ist, so ist es — gemäß der Vorschrift unter Nr. 25, Abs. 2 — 
unter Ausfertigung eines Befundscheines unverändert zurückzugeben. 
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