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Ergibt jedoch die Prüfung eines solchen Thermo-Alkoholometers, daß es
nicht nur im öffentlichen Verkehr noch zulässig ist, sondern daß die Fehler
der Alkoholometerangaben sogar die bei der Aichung zulässige Fehlergrenze
einhalten, so ist es auf Wunsch der Betheiligten zulässig, das Instrument
nach den Vorschriften von §. 5, Nr. 1 und 2 — unter Woglassung der
Aufätzung der Gewichtsangabe, jedoch eventuell unter Berücksichtigung der
Vorschrift von Nr. 31 — zu stempeln und statt eines Befundscheines einen
Aichschein auszufertigen. Falls in solchem Falle die Fehler der Thermometer=
angaben die bei der Aichung zulässige Fehlergrenze überschreiten, ist dies im
Aichschein ausdrücklich zu vermerken.
Ebenso darf bei Thermo-Alkoholometern, bei denen eine 10 Milligramm
übersteigende Abweichung der Gewichtsangabe oder eine unzulässige Thermometer-
angabe nicht gefunden worden ist, auch wenn eine unzulässige Abweichung
einer Alkoholometerangabe sich zeigt, auf Wunsch der Betheiligten die Prüfung
der Alkoholometerskale fortgesetzt und beendet werden, um feststellen zu können,
ob durch bloße Verrückung der Alkoholometerskale die Abweichungen ihrer
Angaben sich so vermindern lassen, daß sie die bei der Aichung zugelassenen
Fehlergrenzen einhalten (vergl. auch bezüglich der Marke das unter Nr. 25
Gesagte). Wenn eine derartige Berichtigung möglich erscheint, ist dies,
nöthigenfalls mit den bezüglichen näheren Angaben, im Rückgabeschein aus-
drücklich zu vermerken. Vor der Rückgabe ist auf das oberhalb der Alkoholo-
meterskale liegende Spindel-Ende ein Kassirungszeichen (vergl. Nr. 25) auf-
zuätzen. Nach erfolgter Verrückung der Alkoholometerskale kann ein solches
Instrument zur erneuten Prüfung zugelassen werden. Ergibt die, wie bei
der ersten Einreichung, vollständig auszuführende Prüfung, daß die Fehler
der Thermometerskale das Doppelte der bei der Aichung zugelassenen Ab-
weichungen nicht überschreiten, und daß die Fehler der Alkoholometerskale
die Aichungs-Fehlergrenze einhalten, so ist das Instrument wie in dem
im vorigen Absatz behandelten Falle zu stempeln und ein Aichschein aus-
zufertigen.