Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Thermo-Alkoholometern getrennt aufführen. Für die Alkoholometer ist hierbei 
auch der Umfang der Skale zu vermerken. 
36. Die vorhandenen Vorräthe an Formularen für Aichscheine und Geschäfts- 
Zulässige Ver- übersichten, soweit sie mit geringen Abänderungen für die unter Nr. 28, 28. 
wendung der 
bbisherigen For- und 35 vorgeschriebenen Angaben ausreichen, dürfen ebenso wie die vorhan- 
duktionstafeln, denen Vorräthe an Reduktionstabellen noch zur Verwendung kommen. Für 
die Verabfolgung der letzteren gelten jedoch die ihnen vorgedruckten Bestimmungen- 
München, den 1. Juni 1881. 
RKönigliche Normal-Aichungs-Vommission. 
Ministerialrath von Nies.
	        
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