Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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vom nämlichen Tage, die Gebühren der Gerichtsvollzieher betr. (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt S. 1105) in nachstehender Weise abzuändern: 
A. 
1. In §&. 10 der Gerichtsvollzieherordnung treten an die Stelle des ersten und 
des zweiten Absatzes die folgenden Bestimmungen: 
Die Gerichtsvollzieher beziehen für ihre amtlichen Verrichtungen die fest- 
gesetzten Gebühren und Vergütungen für baare Auslagen. Die Gerichts- 
vollzieher, welche zugleich Amtsgerichtsdiener sind (F. 3 Abs. 2), haben jedoch 
für die von Amtswegen angeordneten Zustellungen sowie für die ihnen in 
Militärstrafsachen obliegende Erhebung von Kostenbeträgen und Strafgeldern 
Gebühren und Schreibgebühren nicht zu beanspruchen. Für die übrigen 
von Amtswegen angeordneten Geschäfte erhalten dieselben Gebühren und 
Schreibgebühren nur soweit, als diese zur Staatskasse bezahlt werden. 
Unser Staatsministerium der Justiz ist ermächtigt, den Gerichtsvoll- 
ziehern, welche nicht zugleich Amtsgerichtsdiener sind, für die von Amts- 
wegen angeordneten Zustellungen an Stelle der Gebühren und Schreib- 
gebühren eine anderweite Vergütung zu gewähren, deren Maßstab von 
demselben im Benehmen mit Unserem Staatsministerium der Finanzen 
durch allgemeine Anordnung zu bestimmen ist. 
2) In §K. 32 der Gerichtsvollzieherordnung wird dem ersten Absatze der folgende 
Satz beigefügt: 
Die nemliche Einrichtung kann bei anderen Amtsgerichten, zu deren 
Bezirke eine größere Stadt gehört, getroffen werden. 
Der Eingang des Absatz 2 dieses Paragraphen erhält folgende Fassung: 
Die sachliche Zuständigkeit solcher Gerichtsvollzieher u. s. w. 
B. 
1. Die in der Verordnung über die Gebühren der Gerichtsvollzieher enthaltenen 
Verweisungen auf die Reichs-Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 
1878 sind, soweit die Bestimmungen der letzteren durch das Reichsgesetz vom
	        
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