Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

341. 823 
29. Juni 1881 abgeändert sind, auf die entsprechenden Bestimmungen dieses 
Gesetzes zu beziehen. 
2. §. 3 Abs. 2 und §. 15 Abs. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichts- 
vollzieher sind aufgehoben. 
Gegeben Schloß Berg, den 15. Juli 1884. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär, 
Ministerialrath v. Röckelein. 
  
Bekanntmachung, gesundheitspolizeiliche Vorschriften in Bezug auf Gegenstände 
des menschlichen Gebrauches betr. 
RKönigliches Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 76 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 wird 
nachstehende oberpolizeiliche Vorschrift erlassen. 
Das Färben von Fliegengittern mit Farben, welche irgend eine Arsenikverbindung 
enthalten, ist verboten. 
Das Feilbieten und Verkaufen solcher Fliegengitter ist gleichfalls verboten. 
München, den 10. Juli 1881. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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