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2. Die Anlage D zum Eisenbahn-Betriebsreglement wird in den nachstehend
bezeichneten Nummern wie folgt abgeändert bezw. ergänzt:
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge-
menge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeterz
Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergl.
unten Nr. III);
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche
nach §. 48 A 3 lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung ausge-
schlossen sind; »
Sprengkräftige Zündungen, als: Sprengkapseln (Sprengzünd-
hütchen), elektrische Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter
Nr. III —, ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder
(vergl. unten Nr. V); Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggela-
tine (einer gelatinösen Auflösung von Collodiumwolle in Nitrogly-
cerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Col-
lodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähn-
lichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen
Körpern mit oder ohne Schwefel);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder) und
daraus gefertigte Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis
zu mindestens 50 Prozent mit Wasser angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyro-
papier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unterliegen nachstehenden Vor-
schriften:
1) Diese Gegenstände sind in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts ent-
sprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen
Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri-
kanische Fässer) verwendet werden. — Die zum Transport von Pulover verwendeten