Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

826 
2. Die Anlage D zum Eisenbahn-Betriebsreglement wird in den nachstehend 
bezeichneten Nummern wie folgt abgeändert bezw. ergänzt: 
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge- 
menge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeterz 
Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergl. 
unten Nr. III); 
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche 
nach §. 48 A 3 lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung ausge- 
schlossen sind; » 
Sprengkräftige Zündungen, als: Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen), elektrische Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter 
Nr. III —, ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder 
(vergl. unten Nr. V); Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggela- 
tine (einer gelatinösen Auflösung von Collodiumwolle in Nitrogly- 
cerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Col- 
lodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähn- 
lichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen 
Körpern mit oder ohne Schwefel); 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder) und 
daraus gefertigte Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis 
zu mindestens 50 Prozent mit Wasser angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyro- 
papier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unterliegen nachstehenden Vor- 
schriften: 
1) Diese Gegenstände sind in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts ent- 
sprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, 
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen 
Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri- 
kanische Fässer) verwendet werden. — Die zum Transport von Pulover verwendeten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.