Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 43. 827 
Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel 
haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt 
werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in 
dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. 
Zum Verpacken von losem prismatischem Pulver sind Kasten zu verwenden, welche 
aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 
25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und 
der Boden und Deckel durch genügend lange verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben 
befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen, 
2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopf- 
wand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden. — Dynamit, Spreng- 
gelatine= und Gelatinedynamit-Patronen und mit einem Ueberzuge 
von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schieß- 
baumwolle sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die 
genannten Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen 
weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben 
Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß, bis zu min- 
destens 20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet, in wasserdichte Behälter besonders fest ver- 
packt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. 
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem In- 
halte mit der — deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Aufschrift: „Pulver, Pulver= 
munition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit-Patronen, Sprenggelatine-Patronen, 
Gelatinedynamit-Patronen, Schießbaumwolle“ 2c. versehen sein. 
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitrocellulose, 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder sprengkräftige Zündungen 
enthaltenden Behälter darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-, Spreng- 
gelatine= und Gelatinedynamit-Patronen, sowie der vorgedachte Schieß- 
baumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. Spreng- 
kräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu III in Nr. 1 bis 6 folgenden 
Verpackungsvorschriften. 
125“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.