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Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Ver-
kuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
6) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von
der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit
leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den
mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den
vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung
auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu
unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr
als 15 Kllogramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr
als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen
nicht erforderlich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den
gewöhnlichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem
nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß
des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
7) Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung
mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen
während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen
nehmen.
8) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal
der Züge, mit welchen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der
Bahnverwaltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu
benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des
Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen
ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen
in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger
als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die Lage