Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 43. 831 
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Ver- 
kuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
6) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von 
der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit 
leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den 
mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den 
vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung 
auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu 
unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr 
als 15 Kllogramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr 
als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen 
nicht erforderlich. 
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den 
gewöhnlichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem 
nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß 
des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein. 
7) Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung 
mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen 
während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen 
nehmen. 
8) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal 
der Züge, mit welchen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der 
Bahnverwaltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu 
benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des 
Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen 
ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen 
in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger 
als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die Lage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.