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zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln
zu treffen.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung
der letzteren so bald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen.
9) Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregel-
mäßigkeit bemerkt, so ist der Wagen mit Peachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen
und nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von
Sprengstoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig
10) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, wescher von einer
der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung
Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte
zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb
weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden
der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu
übernehmen.
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der
Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug
vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
41) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den
Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von
den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter
Anwendung der unter 4 gegebenen Bestimmungen erfolgen.
12) Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen
des Versenders sind ausgeschlossen.