Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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VII. Absatz 1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor muß mit 
Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet find, 
in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben 
besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „Gewöhn= 
lichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. " 
X. Schwefeläther sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren 
Quantitäten enthalten (Hoffmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen 
dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung 
nachstehende Beschaffenheit haben muß: 
1) Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt, 
so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein; 
2) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut 
verfestigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial 
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; doch darf das Bruttogewicht 75 
Kilogramm nicht übersteigen. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 
XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen 
Wagen ohne Decken befördert und nur 
entweder 
4) in dichten Gefäßen aus starkem gehörig vernieteten Eisenblech bis zu 500 Kilo- 
gramm Inhalt; 
oder 
2) in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten 
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von 
geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; 
oder ·
	        
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