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Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von
mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die
Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter
zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
XVII. Wie bisher, mit der Maßgabe, daß sich das Citat von Nr. XVI nun-
mehr auf die neue Fassung bezieht, und mit dem Zusatz:
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XVIII und XIX. Wie bisher, mit der Maßgabe, daß sich das Citat von
Nr. XVI nunmehr auf die neue Fassung bezieht.
XX. Für Firnisse und mit Firniß versetzte Farben, ferner äther-
ische und fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme
von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und von Petroleumäther (vpergl. Nr. XXII),
für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter
Nr. XlII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen
oder Kruken zur Besörderung gelangen, die Vorschriften unter XVI
Nr. 1 Abs. 1 maßgebend.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vecgl Nr. XXXIX.3
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes;
Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleum-
naphta, sofern die hier aufgeführten Stoffe ein spezifisches Gewicht
von mindestens O,##6 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl);
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben min-
destens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Pho-
togen 2c.);
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol 2c.) so-
wie Mirbanöl (Nitrobenzol)
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: