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1) Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassin-
wagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: entweder ·
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
c) unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in Gefäßen
aus Metall oder aus Glas.
2) Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders
bestmöglichst verkauft.
3) Die Beförderung geschleht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagen-
decken evforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4) Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und
sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden
sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
5) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6) Aus dem Frachtbriese muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 2 und 3 der
Nr. XXI aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens
O,#eso haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen,
daß das spezifische Gewicht ein geringeres ist, und finden dann die Beförderungs-
bedingungen unter Nr. XXII Anwendung. ·
XXII. Petroleumäther, (Gasolin, Neolin 2c.) und ähnliche aus
Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete leicht entzündliche
Produkte von einem spezifischen Gewicht unter 0,# dürfen nur befördert
werden: entweder «
1) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech oder
2) unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in sonstigen Ge-
fäßen aus Metall oder aus Glas.