Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI. 4 und unter XXI. 2 bis 5 
Anwendung. 
XXIII. Wie bisher, mit dem Zusatze: 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 
XXV. Wie bisher, mit der Maßgabe, daß sich das Citat von Nr. XVI. nun- 
mehr auf die neue Fassung bezieht. 
XXXII. Wie bisher, mit der Modifikation, daß bezw. im Eingang und in 
Ziffer 3 zu setzen ist: 
statt „frische Häute"“: 
wungesalzene frische Häute“, 
und statt „frisches Leimleder": 
„nicht gekalktes frisches Leimleder“. 
XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mit mindestens 50 Prozent 
Wasser angefeuchtet ist, in dichtverschlossenen Blechgefäßen, welche in dauerhafte Blech- 
kisten fest verpackt sind, zum Versandt angenommen. 
Auf dem Frachtbriese muß vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter 
amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare 
und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. Enthält die Collodiumwolle einen 
niedrigen Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter I Anwendung. 
XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metall- 
gefäßen und auf offenen Wagen befördert. 
In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen auf Kosten 
des Versenders mit Decken zu versehen. 
XXXVIII. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen 
nur in schmiedeeisernen Behältern von höchstens 120 Millimetern Durchmesser und höchstens 
1000 Millimetern Länge, welche in Kisten fest verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert 
werden. Die Behälter müssen für jede Aufgabe auf einen Druck von 150 Atmosphären 
amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber ist dem Frachtbriefe beizufügen.
	        
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