Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 43. 839 
XXXIX. Falls die unter X, XII, XVI, XVII, XX bis XXIII 
einschließlich aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum 
Versandt kommen, ist es gestattet, die unter X, XII, XVII (mit Ausnahme von Brom), 
XX bis XXIIII einschließlich aufgeführten Körper einerseits und die unter XVI (mit Ein- 
schluß von Brom bis zum Gewicht von 100 Gramm) andererseits sowohl mit einander 
als mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein 
Frachtstück zu vereinigen. Jene-Körper müssen in dicht verschlossenen Glas= oder Blech- 
flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
in slarke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein. 
3. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. August laufenden Jahres in Kraft. 
München, den 9. Juli 1881. 
Frhr. v. Erailsheim. 
Der General--Secretär: 
Dr. v. Prestele.
	        
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