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8. 2.
Die Hengstbesitzer, welche dem Körausschusse Hengste vorzuführen beubsichtigen, haben
dieselben bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes innerhalb der von Unserem Staats-
ministerium des Innern jährlich zu bestimmenden Termine anzumelden.
Diese Termine sind öffentlich bekannt zu geben.
Die bei den Ortspolizeibehörden einkommenden Anmeldungen werden den Distrikts-
polizeibehörden und von diesen den einschlägigen Gestätsbehörden mitgetheilt, nämlich: der
Gestütsinspektion München für den Regierungsbezirk von Oberbayern; der Gestütsinspektion
Landshut für die Regierungsbezirke von Niederbayern, dann der Oberpfalz und von Regens-
burg; der Bezirksgestütsinspektion Ansbach für die Regierungsbezirke von Ober= und Mittel-
franken, dann von Unterfranken und Aschaffenburg; der Bezirksgestütsinspektion Augsburg
für den Regierungsbezirk von Schwaben und Neuhurg; der Direktion des pfälzischen Land-
gestütes für den Regierungsbezirk der Pfalz.
S. 3.
Die bei den Bezirks "O Gestütsinspektionen einkommenden Anmeldungen sind der Land-
Gestütsverwaltung vorzulegen und von dieser den betreffenden Kreisregierungen, Kammern
des Innern, behufs Uebermittlung an die Landräthe mitzutheilen.
Im Regierungsbezirke der Pfalz obliegt diese Mittheilung der Direktion des pfälzischen
Landgestüts.
GS. 4.
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die Körorte sefort nach deren
Festsetzung durch den Landrath der Landgestütsverwaltung bekannt zu geben.
Die Körtermine werden durch Unser Staatsministerium des Innern bestimmt.
Die Körorte sind sammt den Körterminen in den Kreisamtsblättern und in den für
amtliche Publikationen der Distriktspolizeibehörden bestimmten Blättern öffentlich bekannt
zu geben.
g. 5.
Die nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 1881, die Körordnung betr.,
gewählten Mitglieder des Körausschusses sind nebst deren Stellvertretern den Bezirks-