Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

AM 44. 843 
Gestũtsinspektionen — im Regierungsbezirke der Pfalz der Direktion des pfälzischen Land- 
gestütes von den Distriktspolizeibehörden mitzutheilen. Diese Behörden haben nach Be- 
kanntgabe der Körtermine die gewählten Mitglieder des Körausschusses oder deren Stell- 
vertreter zum pünktlichen Erscheinen beim Körgeschäft aufzufordern. 
KS. 6. 
Die Körausschüsse treten an den bestimmten Orten zur festgesetzten Zeit zusammen. 
Der Vorsitzende hat die gewählten Mitglieder des Körausschusses durch Handgelübde auf 
genaue Beobachtung des Gesetzes vom 26. März 1881, die Körordnung betreffend, und 
der gegenwärtigen Verordnung, dann auf vollste Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit bei 
Beurtheilung der vorgeführten Hengste zu verpflichten. 
KS. 7. 
Der Körausschuß ist beschlußfähig, wenn sich mindestens drei Mitglieder desselben 
einfinden. 
Derselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Eine Berufung gegen den Ausspruch des Körausschusses ist unzulässig. 
Wenn Hengste vorgeführt werden, welche einem Mitgliede des Körausschusses oder 
einem nahen Verwandten eines solchen Mitgliedes gehören, so hat sich das betheiligte 
Ausschußmitglied jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen und bei der Abstimmung über 
diese Hengste zu enthalten. « 
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurtheilung von Erbfehlern steht die 
Konstatirung der letzteren unter Zugrundelegung des Gutachtens des Thierarztes dem Vor- 
sitzenden zu. 
8. 8. 
Die Körung wird öffentlich abgehalten. 
Ueber die Beschlüsse des Körausschusses werden zwei Protokolle nach dem unten fol- 
genden Formular A geführt. In das eine Protokoll sind die angekörten, in das andere 
die abgekörten Hengste einzutragen. 
127°
	        
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