Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Protokolle werden nach Schluß des Körgeschäftes durch die Unterschrift des Vor- 
sitzenden beglaubigt. 
Die Gründe, aus welchen ein Hengst nicht angekört wurde, sind dem Besitzer mündlich 
oder auf Wunsch auch schriftlich bekannt zu geben. 
Die Hengstbesitzer sind gehalten, dem Körausschusse alle gewünschten Aufschlüsse wahr- 
heitsgetreu zu ertheilen. 
g. 9. 
Körscheine dürfen in der Regel nur für solche Hengste ausgestellt werden, welche 
mindestens 4 Jahre alt sind oder doch in dem der Körung folgenden Frühjahre das vierte 
Lebensjahr vollenden. Ausnahmsweise können Hengste, welche besonders gut entwickelt sind 
und spätestens in dem der Körung folgenden Frühjahre das dritte Lebensjahr vollenden, 
angekört werden. 
Ein hohes Alter macht einen Hengst nur dann untauglich, wenn derselbe schlecht ver- 
erbt oder nicht mehr fruchtbar ist. 
Hengste, welche nicht so genügend ckusgebildet sind, daß sie mit Sicherheit beurtheilt 
werden können, dürfen nicht angekört, jedoch im folgenden Jahre wieder vorgeführt werden. 
G. 10. 
Der Körausschuß hat darauf zu sehen, daß die anzukörenden Hengste im Allgemeinen 
gesund sind und hinsichtlich der Größe und des Körperbaues dem vorhandenen Stutenma- 
teriale, den Pferdezuchtsverhältnissen sowie der anzustrebenden Zuchtrichtung der betreffenden 
Gegend möglichst entsprechen. 
Mängel, welche einen Hengst von der Ankörung ausschließen, sind: 
Ansteckende Krankheiten, erhebliche Mißverhältnisse im Körperbau, wesentliche 
Fehler im Gange, Lahmgehen, mangelhaft beschaffene Geschlechtstheile; 
ferner folgende Erbfehler: 
Koller, 
Dämpfigkeit in jeder Form, 
Kreuzschwäche und Kreuzlähme,
	        
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