Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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G. 11. 
Bei einem zuchttauglichen, für den Körbezirk aber nicht passenden Hengst kann auf 
dem Körscheine unter Begründung bemerkt werden: „scheint für den Körbezirk 
nicht passend“. 
". 12. 
Für jeden angekörten Hengst wird ein von dem Vorsitzenden des Körausschusses und 
dem Protokollführer zu unterzeichnender Körschein nach Formular B gehührenfrei ausgestellt 
und sofort dem Hengstbesitzer ausgehändigt. 
G. 13. 
Der Körschein ist wohl zu verwahren und längstens 8 Tage nach Beendigung der 
Deckzeit an die Ortspolizeibehörde abzuliefern, welche denselben sodann der Distriktspolizei- 
behörde einzusenden hat. » 
Wenn Hengste im Gauritt verwendet werden, so müssen die Hengstführer die Kör- 
scheine stets bei sich haben und auf Verlangen den betheiligten Stutenbesitzern und den zur 
Kontrole berechtigten Personen vorzeigen. Berechtigt zur Controle sind außer den Polizei- 
organen auch sämmtliche Gestütsbeamte und Gestütsaufseher. 
Der Körschein darf an keinen Unberechtigten abgetreten werden. 
Außerdem sind beim Gewerbebstrieb im Umherziehen die Bestimmungen der §6. 55 
u. ff. der Gewerbeordnung und der Art. 7, 8, 11 und 12 des Gesetzes vom 10. März 
1879, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, zu beachten. 
g. 14. 
Wird ein angekörter Hengst verkauft, so ist dies vom Verkäufer bei der Ortspolizei- 
behörde unter Angabe von Name, Stand und Wohnort des Käufers anzuzeigen. Die 
fraglichen Anzeigen sinb von den Ortspolizeibehörden den Distriktspolizeibehörden zu über- 
mitteln. 
Wenn ein angekörter Hengst während der Deckzeit verendet, so ist die Distriktspolizei- 
behörde hievon unter Vorlage des Körscheines durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde zu 
verständigen.
	        
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