Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Zurückziehung des Käörscheines wegen eingetretener Zuchtuntauglichkeit des Hengstes 
findet durch die einschlägige Distriktspolizeibehörde auf Antrag des beamteten Thierarztes statt. 
Die abgelieferten und eingezogenen Körscheine sind sammt den hiezu gehörenden An- 
zeigen von den Distriktspolizeibehörden den Bezirks-Gestütsinspektionen, in der Pfalz der 
Direktion des pfälzischen Landgkstütes, zu übersenden. 
G. 15. 
Nachkörungen werden nur am Sitze der Bezirks-Gestütsinspektionen an einem durch 
diese besonders bekanntzugebenden Termine im Laufe des Monates Februar vorgenommen. 
Apnßer der bezeichneten Zeit finden Nachkörungen nur ausnahmsweise statt, wenn ge- 
nügend nachgewiesen ist, daß der betreffende Hengst bei den vorhergegangenen Körungen 
nicht vorgefühtt werden konnte. 
II. Dechzeit. 
S. 16. 
Die Deckzeit dauert vom 1. Februar bis 15. Juli. Außer der Deckzeit ist das Be- 
legen untersagt. 
III. Dechplätze. 
S. 17. 
Nach Artikel 141 Absatz II des Polizelstrafgesetzbuches ist es untersagt, innerhalb 
einer Ortschaft das Belegen von Pferden auf öffentlichen Plätzen oder Straßen vornehmen 
zu lassen. « 
Außerdem obliegt es sowohl den Hengst= wie den Stutenbesitzern, die Deckungen nur 
in geschlossenen Räumen, welche mit einer den Anblick des Beschälbetriebes abwehrenden 
Umfassung versehen sind, vornehmen zu lassen. 
IV. Führunz des Dechregisters. 
G. 18. 
Fur jeden angekörten Hengst hat der Besitzer ein Deckregister nach dem unten folgenden 
Formular C zu führen ober führen zu lassen.
	        
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