Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Dem Stutenbesitzer muß von dem Hengsthalter oder von dessen Stellvertreter ein 
Auszug aus dem Deckregister unter Anwendung des Formulars D nach vollzogener Be- 
deckung der Stute eingehändigt werden. 
Das Deckregister ist sammt dem abgelaufenen Körschein bis längstens 23. Juli durch 
Vermittlung der Ortspolizeibehörde der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes des Hengst- 
besitzers zu übersenden, welche diese Papiere der einschlägigen Bezirksgestütsinspektion, im 
Regierungsbezirke der Pfalz der Direktion des pfälzischen Landgestütes, mitzutheilen hat. 
G. 19. 
Der Besitzer eines angekörten Hengstes ist verpflichtet, in den ihm behufs Ermittlung 
der Deckergebnisse von den Bezirks-Gestütsinspektionen, in der Pfalz von der Direktion 
des pfälzischen Landgestüts, durch die Distriktspolizeibehörden während des Monats Dezember 
zukommenden Deckregistern die Deckergebnisse einzutragen und sodann die Register bis 
längstens 23. Juli des nachfolgenden Jahres unter Vermittlung der Ortspolizeibehörde 
wieder der Distriktspolizeibehörde zu übergeben, von welcher die bezeichneten Register an 
die betheiligten Gestütsbehörden zurückgelangen. 
". 20. 
Die benöthigten Formulare werden den Hengstbesitzern nach Beendigung des Kör- 
geschäftes von dem Vorsitzenden des Körausschusses unentgeltlich verabfolgt. 
V. Schlußbestimmung. 
. 21. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1882 in Wirksamkeit. 
Schloß Berg, den 16. Juli 1881. 
Ludwig. 
Irhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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