Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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a) Die Durchfuhr darf nur in der Richtung von Kufstein nach Salzburg und 
nicht umgekehrt von Salzburg nach Kufstein erfolgen. 
b) Durch amtlich beglaubigten Viehpaß muß festgestellt sein, daß weder an dem 
bisherigen Standort der Thiere noch in dessen Umgebung eine ansteckende Krank- 
heit unter dem Horrvieh herrscht. 
o) Der bayerische Kontrol-Thierarzt hat aus Kosten des Einführenden die Vieh- 
pässe zu prüfen und die Thiere unmittelbar vor ihrer Einladung in Kusfstein 
auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Wird hiebei ein Stück des Trans- 
portes als seuchekrank oder einer Seuche verdächtig befunden, so ist der ganze 
Transport zurückzuweisen. 
d4) Die in lit. c vorgeschriebene Untersuchung hat an den von der k. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, von Oberbayern festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten 
Tagen während der hiefür bestimmten Stunden stattzufinden. 
Auf besonderes Ansuchen der Betheiligten darf mit Genehmigung des 
k. Bezirksamtes Rosenheim die Untersuchung auch außer der hiefür festgesetzten 
Zeit stattfinden. 
e) Während der Beförderung durch Bayern ist jede Ausladung oder Umladung der 
Thiere, sowie jede unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit anderen 
Thieren zu verhindern. 
II. Zu K. 2 lit. a Abs. 2 und lit. c. 
Soweit einzelnen Wirthschaftsbesitzern in den an Oesterreich= Ungarn angrenzenden 
bayerischen Bezirken bisher gestattet war, jährlich bis zu 6 Stück Nutz= und Zuchtvieh zu 
ihrem eigenen Wirthschaftsbedarf aus Oesterreich-Ungarn einzuführen, wird diese Zahl auf 
12 Stück für das Kalenderjahr erhöht. 
In jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten Einfuhr hat jedoch die Ortspolizeibehörde 
des Einführenden zu prüfen, ob die einzubringende Zahl von Thieren dem Wirthschafts- 
bedarfe des Antragstellers entspricht. Die demgemäß auszustellende Bescheinigung muß bei 
der Einfuhr selbst vorgelegt werden.
	        
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