Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

A 45. 
863 
III. Zu S. 5. 
Die auf die Dauer von zwei Monaten festgesetzte Konfinirungszeit für das aus 
Oesterreich-Ungarn in die angrenzenden bayerischen Bezirke eingebrachte Vieh wird hiemit 
auf 45 Tage ermäßigt. 
München, den 27. Juli 1881. 
Arhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
3. Juni ds. Is. nachstehende Ordensauszeich- 
nungen zu verleihen: 
  
Das Comthurkreuz des k. Verdienst- 
Ordens der bayer. Krone: 
dem Direktor im Reichsschatzamte Bur- 
chard; 
Das Comthurkreuz des k. Verdienst- 
Ordens vom heil. Michael: 
den vortragenden Räthen im Reichsschatz- 
amte, Geheimen Oberregierungsräthen Schultz 
und Aschenborn; 
Das Ritterkreuz I. Classe des k. Ver- 
dienst-Ordens vom heil. Michael: 
dem Bureauvorsteher im Reichsschatzamte, 
Geheimen Rechnungsrathe Biester. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Amahme einer fremden Decoration. 
Seine Magjestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
15. Juli ds. Is. dem Legationsrathe im 
k. Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern, Dr. Karl Rumpler, die 
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Majestät dem Könige 
von Italien verliehenen Commandeurkreuzes 
des Ordens der Italienischen Krone zu ertheilen. 
  
 
	        
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