Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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der obersten Schicht gründlich gereinigt werden. Ist der Fußboden mit hohen Schichten 
Strohdünger bedeckt (wie in den Schafställen gewöhnlich der Fall ist), so ist das Abgraben 
nicht erforderlich. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden müssen aufgenommen, und 
alsdann die darunter befindliche, von den Exkrementen der kranken Thiere durchgefeuchtete 
Erde abgegraben werden. Das alte Material an Steinen kann nach Reinigung und Ab- 
schlämmen mit Kalkmilch, gesundes Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht 
tief eingedrungen ist, nach erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlorkalkmilch oder 
Bestreichen mit Karbolsäure wieder benutzt werden. Festes Pflaster wird mit heißem Wasser 
oder Lauge gereinigt und mit Kalk oder Chlorkalkmilch geschlämmt. 
3. Feste massive Wände werden mit Kalkmilch übertüncht. Von den Lehmwänden 
wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem sie defekt sind oder nicht, abgestoßen, 
worauf dieselben mit Kalkmilch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Bretter- 
verschläge werden mit heißer Lauge gereinigt und mit Karbolöl, Karbolsäurelösung mit 
Kalkmilch, Chlorkalkmilch oder auch mit Theer angestrichen. 
Ist die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe durch 
Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor das Desinfektionsmittel aufge- 
tragen wird. 
4. Decken, Balken, Säulen u. s. w. werden wie die aus gleichem Material be- 
stehenden Wände behandelt. Fehlt im Stalle eine dichte Decke, und lagert über demselben 
auf den an Stelle der Decke vorhandenen Brettern, Stangen, Latten rc. Rauhfutter oder 
Streumaterial oder Getreide, so muß eine starke Entwickelung von schwefeliger Säure (§. 9 
Absatz 2) oder von Chlorgas bei verschlossenen Oeffnungen und darauf eine gründliche 
Durchlüftung wiederholt angewendet werden, falls nicht eine unschädliche Beseitigung aller 
an Stelle der Decke etwa vorhandenen Bretter, Stangen, Latten u. s. w. geringere Kosten 
verursacht und die untersten Schichten des über dem Stalle lagernden Rauhfutters oder 
Streumaterials oder Getreides für solche Thiere verwendet werden können, welche für die 
betreffende Seuche nicht empfänglich sind. 
5. Stallgeräthschaften aller Art, Geschirr u. s. w. von Eisen oder anderem Metalle 
— Ketten, Gebisse, Striegeln, eiserne Käfige, Blechgefäße u. s. w. — werden durch Feuer 
desinfizirt und zu diesem Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze 
Zeit ausgesetzt Kann das Feuer keine Anwenduug finden, wie z. B. bei festsitzenden
	        
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