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Zu Art. 2 und 3
des Gesetzes.
Zu Art. 5 des
Gesetzes.
Zu Art. 6 des
Gesetzes.
S. 2.
Die Aufzählung der unter die drei Abtheilungen des Art. 2 fallenden
Einkommensgattungen ist nicht als eine erschöpfende zu erachten.
Wo sich im Vollzuge noch weitere Arten des nach dem Gesetze steuer-
baren Einkommens zur Berücksichtigung ergeben, hat die analoge Einreihung
nach Art. 3 zu erfolgen. In diesem Sinne ist insbesondere der Wegfall
der unter lit. a der Abth. II Art. 2 des Einkommensteuergesetzes vom
31. Mai 1856 erwähnten Einkommensgattung zu beurtheilen. Es ist ferner
in der nämlichen Weise, wie das Einkommen aus verpachteten Gewerben
(Art. 2 Abth. II lit. c des gegenwärtigen Gesetzes), jenes aus einer allen-
fallsigen Verpachtung von Gewerberechten zu behandeln.
Dagegen liegt der Fassung der Abth. II lit. c daselbst hinsichtlich des
Einkommens aus erpachteten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirthschafts-
gebäuden die Absicht zu Grund, das Einkommen aus erpachteten Einzelgrund-
stücken und in gleicher Weise auch das Einkommen aus der Vergebung von
einzelnen Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudetheilen in Afterpacht oder
Aftermiethe für die Einkommensteuer außer Betracht zu lassen.
Verhandl. der Kammer der Abg. 1880 Beil.-Band XI Beil. 568 S. 80—83,
Sten. Bericht über die 171. Sitzung der K. d. Abg. vom 21. Febr. 1881
Band V S. 204.
#3.
Ergeben sich bei Berechnung des einfachen Steuersatzes in Abtheilung III
Pfennigbruchtheile, so sind solche, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr
betragen, mit einem ganzen Pfennig in Ansatz zu bringen; Bruchtheile unter
einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
G. 4.
Die Berechnung des Tagesverdienstes erfolgt nach dem orts= oder ge-
schäftsüblichen Betrage desselben zur Zeit der Einsteuerung.