Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

866 
Zu Art. 2 und 3 
des Gesetzes. 
Zu Art. 5 des 
Gesetzes. 
Zu Art. 6 des 
Gesetzes. 
S. 2. 
Die Aufzählung der unter die drei Abtheilungen des Art. 2 fallenden 
Einkommensgattungen ist nicht als eine erschöpfende zu erachten. 
Wo sich im Vollzuge noch weitere Arten des nach dem Gesetze steuer- 
baren Einkommens zur Berücksichtigung ergeben, hat die analoge Einreihung 
nach Art. 3 zu erfolgen. In diesem Sinne ist insbesondere der Wegfall 
der unter lit. a der Abth. II Art. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 
31. Mai 1856 erwähnten Einkommensgattung zu beurtheilen. Es ist ferner 
in der nämlichen Weise, wie das Einkommen aus verpachteten Gewerben 
(Art. 2 Abth. II lit. c des gegenwärtigen Gesetzes), jenes aus einer allen- 
fallsigen Verpachtung von Gewerberechten zu behandeln. 
Dagegen liegt der Fassung der Abth. II lit. c daselbst hinsichtlich des 
Einkommens aus erpachteten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirthschafts- 
gebäuden die Absicht zu Grund, das Einkommen aus erpachteten Einzelgrund- 
stücken und in gleicher Weise auch das Einkommen aus der Vergebung von 
einzelnen Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudetheilen in Afterpacht oder 
Aftermiethe für die Einkommensteuer außer Betracht zu lassen. 
Verhandl. der Kammer der Abg. 1880 Beil.-Band XI Beil. 568 S. 80—83, 
Sten. Bericht über die 171. Sitzung der K. d. Abg. vom 21. Febr. 1881 
Band V S. 204. 
#3. 
Ergeben sich bei Berechnung des einfachen Steuersatzes in Abtheilung III 
Pfennigbruchtheile, so sind solche, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr 
betragen, mit einem ganzen Pfennig in Ansatz zu bringen; Bruchtheile unter 
einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
G. 4. 
Die Berechnung des Tagesverdienstes erfolgt nach dem orts= oder ge- 
schäftsüblichen Betrage desselben zur Zeit der Einsteuerung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.