Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 
Ist aber nach örtlichen oder geschäftlichen Verhältnissen der Taglohn ein 
ungleichmäßiger — z. B. ein höherer im Sommer, ein geringerer im Winter 
— dann darf der entsprechende Durchschnittssatz angenommen werden. 
Bei Ablohnung in wöchentlichen oder monatlichen Raten ist der Wochen- 
oder Monatslohn, durch die Zahl der Arbeitstage getheilt, als Tagesverdienst 
anzusetzen. Wird hiebei der Lohn nach sämmtlichen Tagen ohne Ausscheidung 
der Werk= und Feiertage bemessen, dann ist die Woche mit 7 der Monat mit 
30 Tagen, außerdem, soferne nur die Werktage als Arbeitstage in Betracht 
kommen, die Woche mit 6 und der Monat mit 25 Arbeitstagen zu berechnen. 
Bei Ablohnung in Stücklöhnen empfiehlt es sich, zunächst den Wochen- 
verdienst des Pflichtigen festzustellen und dann wie bei der Ablohnung in 
wöchentlichen Raten zu verfahren. 
Die an Stelle der Geldlöhne verabfolgten oder denselben hinzutretenden 
geldwerthen Naturalbezüge der unter die Abth. I fallenden Personen find nach 
ortsüblichen Preisen auf den Tag zu veranschlagen. 
g. 5. 
In welcher Weise der nach vorstehenden Vorschriften ermittelte Tages- 
verdienst einschließlich des Anschlags der geldwerthen Naturalbezüge in die 
nächst entsprechende Abstufung der Einkommensteuer Abth. I eingereiht werden 
soll, hierüber ist bereits in den Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuer- 
gesetze vom 31. Mai 1856 Anleitung ertheilt worden. — Geret Band 29 
S. 47 und ff. — Hienach würde. 
a) ein Tagesverdienst bis zu 75 „ noch die Einreihung in die erste 
Abstufung mit 60 = Steuer bedingen, 
b) ein Tagesverdienst von 76 J4 — 1 X 15 J würde in die zweite 
Abstufung mit 90 J, 
0) ein Tagesverdienst von 1 4 16 J — 1 X 60 J würde in die 
dritte Abstufung mit 1 J 40 J Steuer und 
d) ein Tagesverdienst von 1 461 7 — 1 4#.80 wvwürde in die 
vierte Abstufung mit 14 80 J Steuer einzureihen sein. 
867 
Zu Art. 6 des 
Gesetzes. 
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