46.
Ist aber nach örtlichen oder geschäftlichen Verhältnissen der Taglohn ein
ungleichmäßiger — z. B. ein höherer im Sommer, ein geringerer im Winter
— dann darf der entsprechende Durchschnittssatz angenommen werden.
Bei Ablohnung in wöchentlichen oder monatlichen Raten ist der Wochen-
oder Monatslohn, durch die Zahl der Arbeitstage getheilt, als Tagesverdienst
anzusetzen. Wird hiebei der Lohn nach sämmtlichen Tagen ohne Ausscheidung
der Werk= und Feiertage bemessen, dann ist die Woche mit 7 der Monat mit
30 Tagen, außerdem, soferne nur die Werktage als Arbeitstage in Betracht
kommen, die Woche mit 6 und der Monat mit 25 Arbeitstagen zu berechnen.
Bei Ablohnung in Stücklöhnen empfiehlt es sich, zunächst den Wochen-
verdienst des Pflichtigen festzustellen und dann wie bei der Ablohnung in
wöchentlichen Raten zu verfahren.
Die an Stelle der Geldlöhne verabfolgten oder denselben hinzutretenden
geldwerthen Naturalbezüge der unter die Abth. I fallenden Personen find nach
ortsüblichen Preisen auf den Tag zu veranschlagen.
g. 5.
In welcher Weise der nach vorstehenden Vorschriften ermittelte Tages-
verdienst einschließlich des Anschlags der geldwerthen Naturalbezüge in die
nächst entsprechende Abstufung der Einkommensteuer Abth. I eingereiht werden
soll, hierüber ist bereits in den Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuer-
gesetze vom 31. Mai 1856 Anleitung ertheilt worden. — Geret Band 29
S. 47 und ff. — Hienach würde.
a) ein Tagesverdienst bis zu 75 „ noch die Einreihung in die erste
Abstufung mit 60 = Steuer bedingen,
b) ein Tagesverdienst von 76 J4 — 1 X 15 J würde in die zweite
Abstufung mit 90 J,
0) ein Tagesverdienst von 1 4 16 J — 1 X 60 J würde in die
dritte Abstufung mit 1 J 40 J Steuer und
d) ein Tagesverdienst von 1 461 7 — 1 4#.80 wvwürde in die
vierte Abstufung mit 14 80 J Steuer einzureihen sein.
867
Zu Art. 6 des
Gesetzes.
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131°