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Zu Art. 7 und 8
des Gesetzes.
Zu Art. 11 des
Gesetzes.
Beträgt der Tagesverdienst mehr als 14 80 , dann erfolgt die
Besteuerung nach Abth. III des Art. 5, worauf wegen der hierin liegenden
Abweichung von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1856 besonders
aufmerksam gemacht wird.
g. 6.
Schuldzinsen, welche von einer sowohl zur Einkommensteuer als zur
Kapitalrentensteuer pflichtigen Person gemäß Art. 5 des Kapitalrentensteuer-
gesetzes an der steuerbaren Kapitalrente zum Abzug gebracht werden, gehören
nicht zu den auf den Erwerb von Einkommen im Sinne des Art. 7 Abs. 3
gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen Ausgaben und bleiben von einer noch-
maligen Abrechnung an dem steuerpflichtigen Einkommen ausgeschlossen.
Unter dauernd gewährter Gebühren oder Entschädigungen für bestimmte
Dienstleistungen im Sinne des Art. 8 lit. c sind fortlaufende derartige Be-
züge zu verstehen; die Bezeichnung „dauernd“ tritt in Gegensatz zu einer
einmaligen oder vorübergehenden Bewilligung, während die Widerruflichkeit
des Bezuges kein entscheidendes Merkmal bildet.
8. 7.
Behufs genauer Beachtung der reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung wird in der Schlußbeilage zu gegenwärtiger
5/ 1 Instruktion ein Abdruck des hier in Frage stehenden Reichsgesetzes vom
%
13. Mai 1870 angefügt.
Der Begriff „Wohrnsitz“ ist nach der in §. 1 Abs. 2 des erwähnten
Reichsgesetzes gegebenen Erläuterung anzuwenden.
Die Mitglieder der auswärtigen Missionen Bayerns und ihre Diener--
schaft unterliegen zufolge der völkerrechtlichen Annahme, daß dieselben ihr
Domizil in der Heimath haben, der gleichen Besteuerung wie die in Bayern
wohnenden bayerischen Staatsangehörigen. Hieran ist durch die Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes umsoweniger etwas geändert, als sich auch das
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung auf diese Missionen nicht erstreckt.